Abwasser
Einleitung wassergefährdender Stoffe aus Zahnarztpraxen
Die Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser in die Sammelkanalisation bedarf der Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Anhang 50 der Abwasserverordnung. Die Aufbereitung des Abwassers erfolgt üblicherweise durch einen bauaufsichtlich zugelassenen Amalgamabscheider.
Über Wartung und Entleerung sind schriftliche Nachweise zu führen. Der Abscheider ist vor Inbetriebnahme und danach in Abständen von nicht länger als 5 Jahren durch einen Sachverständigen der Herstellerfirma oder durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Der Prüfbericht ist dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt unaufgefordert vorzulegen.
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Einleitung des Abwassers aus Kleinkläranlagen
Überall dort, wo kein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation besteht, muss im Regelfall das Abwasser in privaten Kleinkläranlagen gereinigt werden, um einen angemessenen Gewässerschutz zu gewährleisten.
Kleinkläranlagen müssen mit einer biologischen Behandlungsstufe ausgerüstet sein, um die gesetzlichen Mindestanforderungen einhalten zu können. Der Betrieb erfordert eine gewissenhafte Eigenkontrolle und regelmäßige Wartung. Die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen wird durch Private Sachverständige der Wasserwirtschaft (PSW) geprüft.
Zur Beantragung der beschränkten Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG ist neben dem Antragsformular und den Planungsunterlagen vor allem ein Gutachten eines PSW erforderlich.
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Bei gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen handelt es sich nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um Abwasser.
Vorrangig ist Regenwasser zu versickern. Ein Baugrundgutachten gibt Aufschluss darüber, ob der Boden versickerungsfähig ist.
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Gewässerbenutzungen nach § 9 WHG) eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Hierzu sind entsprechende Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) wie eine Erläuterung, technische Nachweise, Pläne vorzulegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei zu versickern oder einzuleiten. Ein wasserrechtliches Verfahren entfällt. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn, die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit zu prüfen. Sollte das Einleiten von Niederschlagswasser im Wasserschutzgebiet stattfinden, ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig und beim Landratsamt zu beantragen.
Niederschlagswasser kann erlaubnisfrei versickert werden, sofern die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten werden.
Niederschlagswasser kann erlaubnisfrei in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, sofern im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß Bayerischem Wassergesetz die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) eingehalten werden.
Im Programm BEN zur Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen werden die wesentlichen Aspekte der vorgenannten Regelungen berücksichtigt.
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