Bewachungsgewerbe
Für den Betrieb eines Bewachungsunternehmens ist eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung nötig. Die Erlaubnis wird nach entsprechender Prüfung des Antragstellers durch unser Sachgebiet erteilt.
Ist eine solche Erlaubnis erteilt, überprüfen wir die Einhaltung der Vorschriften, die sich aus der Bewachungsverordnung und dem Erlaubnisbescheid ergeben. So werden insbesondere die mit Bewachungsaufgaben betrauten Mitarbeiter und deren Sachkunde überprüft. Auch die turnusmäßige Überprüfung des Bewachungsunternehmens selbst steht im Mittelpunkt der Aufgaben. Verstöße im Rahmen des Gewerbebetriebs (z. B. Beschäftigung von Mitarbeitern ohne Sachkunde) werden gegebenfalls mit Bußgeld oder einer Untersagung geahndet.
Um Ihr Anliegen zügiger bearbeiten zu können und Wartezeiten so kurz wie möglich zu halten, bitten wir Sie darum, einen Termin unter den obenstehenden Kontaktdaten auszumachen.
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