Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Führerscheinstelle
Mo - Fr: 07:30 - 12:00 Uhr
Nachmittags nur mit vorheriger Terminvereinbarung:
Di: 14:00 - 16:00 Uhr
Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Postanschrift
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Fahreignungs-Bewertungssystem
Ab dem 01.05.2014 folgte dem "alten" Punktsystem das neue Fahreignungs-Bewertungssystem. Informationen zu den rechtlichen Änderungen finden Sie im Überblick auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems sind von der Speicherung einzelner Verstöße im Fahreignungsregister (FAER) zu unterscheiden. Sie sind nämlich deren gesetzlich vorgesehene Konsequenz.
Jeder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstoß wird im Fahreignungsregister eingetragen, auch bei Personen ohne Fahrerlaubnis. Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems richten sich allerdings nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis.
Es ergibt sich folgende Reihung von Maßnahmen:
Es werden gegen den Betroffenen keine Maßnahmen ergriffen; der Begriff Vormerkung verdeutlicht dies klarer als bisher. Betroffene haben die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen. Sie erhalten dafür einen Punktabzug von 1 Punkt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.
"Ermahnung". Als wiederholt auffällige Person erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Daneben ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar als Hilfestellung zur Verbesserung der individuellen Fahreignung freiwillig besucht werden kann. Hierfür wird ein Abzug von 1 Punkt gewährt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.
"Verwarnung". Der weiterhin auffällige Fahrerlaubnisinhaber erhält eine Verwarnung unter Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen. Auch hier ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann. Auf dieser Stufe allerdings ohne Punktabzug.
Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer sich durch derart wiederholte Verstöße als ungeeignet erwiesen hat, dem wird zum Schutz der Allgemeinheit für mindestens sechs Monate die Erlaubnis entzogen, weiterhin motorisiert am Straßenverkehr teilzunehmen.
Alle Maßnahmenstufen müssen nacheinander durchlaufen werden, bevor es zur zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis kommen kann. Die jeweilige Maßnahme wird nur beim erstmaligen Erreichen eines der genannten Punktestände ergriffen. Allerdings können die Stufen je nach Tilgung von eingetragenen Entscheidungen mehrfach durchlaufen werden.
Einen Überblick über das Fahreignungsseminar bietet das Merkblatt Fahreignungsseminar (siehe Dokumente). Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Auskunft zum persönlichen Punktestand:
Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16, 29944 Flensburg
Tel: 0461 / 3160
Dokumente Fahreignungsregister
Probezeitsystem
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis (außer Klasse AM, L und T) wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit (Bewährungszeit) dauert grundsätzlich zwei Jahre (Wird die Ergreifung der 1. Maßnahmenstufe des Probezeitsystems notwendig, verlängert Sie sich zusätzlich um 2 Jahre). Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen stufenweise durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
Anordnung, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (früher "Nachschulung" genannt) teilzunehmen, wenn eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden (Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre.
Verwarnung und Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden.
Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn nach Ablauf von zwei Monaten seit Zustellung der Verwarnung erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.
Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und Probezeitmaßnahmen müssen ggf. auch parallel ergriffen werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dem Merkblatt Maßnahmen für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe (siehe Dokumente).