Güterkraftverkehr
Güter in der richtigen Menge, im richtigen Zustand, zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zur Verfügung zu stellen: Das ist Güterverkehr - für unsere produzierende Wirtschaft unerlässlich. Früher gab es für Kombis und Kleintransporter Befreiungen und Begünstigungen. Das ist seit der Aktualisierung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) nicht mehr der Fall. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob Personenkraftwagen oder Lastwagen, spielt seitdem keine Rolle mehr. Es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Fahrzeugs an.
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich eines Anhängers ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, bedarf einer Berechtigung. Es gibt zwei Arten:
- Die "Erlaubnis für den innerstaatlichen gewerblichen Güterverkehr (Nationale Erlaubnis)" ist ausreichend, wenn Sie einen gewerblichen Güterverkehr innerhalb Deutschlands anstreben.
- Die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) benötigen Sie, wenn Sie beabsichtigen, grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht der EU angehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Norwegen, Island und Liechtenstein) zu betreiben. Diese kann aber auch für innerdeutsche Beförderungen eingesetzt werden.
Persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung - das sind die drei Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis. Nähere Informationen haben wir für Sie in einem Merkblatt zusammengestellt. Sie finden es rechts oben auf der Seite.
In folgenden Fällen ist zum Beispiel keine Erlaubnis notwendig:
- Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein geringeres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben,
- bei der Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
- bei der Beförderung von Milch bzw. Milcherzeugnissen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer.
Darüber hinaus ist für den Werkverkehr, also den Güterverkehr, der für eigene Zwecke eines Unternehmens durchgeführt wird, keine Erlaubnis notwendig; er muss lediglich gemeldet werden.
Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zunächst auf 10 Jahre ausgestellt. Anschließend wird sie, wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind, unbefristet erteilt.
Die EU-Lizenz wird in der Regel für maximal 10 Jahre gewährt. Wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen nicht gegeben sind, können die Erlaubnis oder EU-Lizenz auch auf ein oder mehrere Jahre befristet werden.
Das Landratsamt muss als zuständige Behörde die Vorgaben des Güterkraftverkehrsgesetzes regelmäßig prüfen. Gegebenenfalls kann es die Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen.
Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit wird regelmäßig kontrolliert.
Ansprechpartner
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Schönlein,
Karola
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