Hilfe zur Pflege

Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese wird aber nur gewährt, wenn der pflegebedürftige Mensch die Kosten der Hilfe weder selbst tragen kann noch sie von anderen - z. B. der gesetzlichen Pflegeversicherung - erhält.

In erster Linie kommt diese Hilfe somit nur für Personen in Betracht, die weder gesetzlich noch privat pflegeversichert sind oder bei denen die von der Pflegekasse gewährten Pflegeleistungen zur Sicherstellung der Pflege nicht ausreichen. Auch Personen, die nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 erfüllen, aber trotzdem Hilfeleistungen benötigen, können leistungsberechtigt sein.

Die Hilfe zur Pflege umfasst die häusliche Pflege und die Versorgung mit Hilfsmitteln. Teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege kann ebenfalls im Rahmen der Hilfe zur Pflege gewährt werden.

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist auch die Grundlage für die Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege.


Sozialstationen und Pflegedienste

www.pflegeplatzboerse-erh.de

 

Hinweis: Seit dem 01.10.2018 ist der Bezirk Mittelfranken für die gesamte Kostenübernahme der Hilfe zur Pflege als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.