Jobcenter Landkreis Erlangen-Höchstadt

+++ Jobcenter ERH in der Karl-Zucker-Straße in Erlangen ändert Öffnungszeiten  +++

  • Mittwochs nur noch mit Termin
  • ohne Termin: Mo, Di, Do, Fr, 8-12 Uhr

+++ ERSTANTRÄGE AUF BÜRGERGELD NACH DEM SGB II NUR AM STANDORT ERLANGEN MÖGLICH +++

Personen aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt, die dem Grunde nach erwerbsfähig sind und auch noch nicht die Altersgrenze für eine Altersrente aus der Rentenversicherung erreicht haben, erhalten notwendige Hilfe und Unterstützung durch das Jobcenter Erlangen-Höchstadt. Für Hilfen in teilstationären und stationären Einrichtungen (z. B. Pflegeheim) und die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist der Bezirk Mittelfranken als überörtlicher Sozialhilfeträger Ansprechpartner.

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs nun eine sogenannte Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen.

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf in der Karenzzeit das Ersparte behalten. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft ab 15.000 Euro.

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden auf 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst. Dieser wird von den Leistungsberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeitet.

Der sogenannte Vermittlungsvorrang in Arbeit wird abgeschafft. Stattdessen werden Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer beruflichen Weiterbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung (Coaching) hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Sanktionen erfolgen jetzt nach einem dreistufigen System: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

 

-> Neuerungen zum 01.07.2023 für Menschen mit Anspruch auf Bürgergeld

Aus-& Weiterbildung: Wenn Sie einen Berufsabschluss nachholen möchten, ist das über einen Zeitraum von 3 Jahren möglich, bislang waren es 2 Jahre. Bei einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, erhalten Sie ab Juli 2023 ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatl. 150 €. Zudem können Sie eine Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen-& Abschlussprüfungen bekommen. Bei Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen, erhalten Sie einen Bürgergeldbonus, wenn die Weiterbildung mind. 8 Wochen dauert. Dieser beträgt monatl. 75 €. Für diese Leistungen ist kein Antrag nötig. Mit der Einführung der neuen Förderleistungen kann es aber in der Übergangszeit zu zeitl. Verzögerungen kommen, wir bitten um Verständnis.

Freibeträge: Bei einem Einkommen zwischen 520 € & 1.000 € dürfen 30 % davon behalten werden, zuvor waren es 20 %. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler-/Studentenjobs & das aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (520 €). Ehrenamtliche können jährlich bis 3.000 € der Aufwandsentschädigung behalten. Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen. Das Mutterschaftsgeld wird nicht mehr angerechnet.

Kooperationsplan: Die Eingliederungsvereinbarung wird durch den Kooperationsplan abgelöst. Dieser gibt Überblick über Ziel & die wesentlichen Schritte der Zusammenarbeit. Er ist konkret, kurz & übersichtlich und ermöglicht, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Falls nötig, kann bei Erstellung/Fortschreibung ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln.

Erreichbarkeit: Die Regelungen zur Ortsabwesenheit werden durch die Erreichbarkeit ersetzt & die Anforderungen angepasst. Weitere Informationen folgen noch.

Ganzheitliche Betreuung: Wenn Ihnen persönliche Probleme im Wege stehen, um zu arbeiten/ eine Ausbildung aufzunehmen, kann Ihr Jobcenter Ihnen eine ganzheitliche Betreuung anbieten. Zusammen mit einem Coach gehen Sie finanzielle/gesundheitliche/familiäre Schwierigkeiten an. Bei Bedarf, berät & begleitet der Coach Sie auch außerhalb des Jobcenters. Wie lange/wie oft dies stattfindet, legt das Jobcenter individuell fest.

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden Bürgergeld (für erwerbsfähige Hilfebedürftige) und Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) gewährt.

Regelleistungen
Die Regelleistung umfasst laufende und einmalige Bedarfe, so z. B. die Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts wie Nahrungsmittel, Toilettenartikel, etc. Auch die Stromkosten sind darin enthalten.
Für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft errechnet sich die Regelleistung nach Stellung und Alter.

Sozialversicherungsbeiträge
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Für Bezieher von Sozialgeld werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sofern keine Familienversicherung besteht.

Einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe

  • Bildung und Teilhabe
  • Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten, sofern der Umzug erforderlich ist und der Jobcenter dem konkreten Umzug zugestimmt hat
  • Erstausstattung für Bekleidung, auch bei  Schwangerschaft und Geburt
  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,  z. B. nach einem Wohnungsbrand oder bei einer erstmaligen Haushaltsgründung. (Laufende Ersatzbeschaffung von Kleidungsstücken, Möbeln oder Haushaltsgeräten sind im Regelsatz (siehe oben) enthalten)

Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) können von Personen zwischen 15 und unter 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, bezogen werden. Die Angehörigen dieses Personenkreises (siehe unter dem Stichwort Bedarfsgemeinschaft) erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II.

Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und denen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist bzw. erlaubt werden könnte, sind ebenfalls leistungsberechtigt.

Erwerbsfähig
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Nicht erwerbsfähig
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit (ca. 6 Monate) außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Hilfebedürftig
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt ("Bedarf") und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen mit seinen Mitteln und Kräften vor allem aus Einkommen und/oder Vermögen nicht in vollem Umfang decken kann.

Bedarfsgemeinschaft
Angehörige, die nicht selbst erwerbsfähig sind und mit einer oder einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ("Sozialgeld") erhalten.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören alle Personen unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben.

Die oder der Hilfebedürftige erhält die Leistungen, die für seine Eingliederung in  eine Arbeit erforderlich sind. Das sind zum Beispiel Trainingsmaßnahmen, die erforderliche Arbeitskleidung oder die Finanzierung eines Führerscheins.
Personen, die bisher kein Arbeitslosen- oder Bürgergeld bezogen haben, sollen sofort in eine Arbeit oder Maßnahme vermittelt werden.
Alle Anforderungen an die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen und die Eingliederungsleistungen der Träger der Grundsicherung werden in eine gemeinsam erarbeitete Eingliederungsvereinbarung aufgenommen.

Persönliche Ansprechpartner/in
Ein/e persönliche/r Ansprechpartner/in erforscht durch ein eingehendes Gespräch die Probleme, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Als Ergebnis dieses Gespräches wird eine für beide Seiten verbindliche Eingliederungsvereinbarung erstellt.

Finanzielle Förderung
Eine Arbeitsaufnahme kann mit verschiedenen finanziellen Instrumenten einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel nicht mehr als 6 Monate, gefördert werden. Sollten Sie bereits Leistungen vom Jobcenter beziehen, scheuen Sie sich nicht, Ihren Vermittler nach eventuellen Förderungen zu fragen.

Arbeit für junge Menschen
Wer jünger als 25 Jahre ist, wird sofort in Arbeit oder in eine Ausbildung vermittelt. Wenn es keine Ausbildungsstelle gibt, wird eine Arbeit oder eine befristete Arbeitsgelegenheit angeboten, die zur Besserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
Gerade für junge Menschen hat das Jobcenter Erlangen-Höchstadt in Zusammenarbeit mit den freien Trägern und dem Landkreis Erlangen-Höchstadt viele Angebote geschaffen.

Weitere Möglichkeiten
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, die Aufnahme einer Arbeit zu fördern. Fragen Sie Ihren Vermittler oder Fallmanager, der mit Ihnen eine individuelle Lösung erarbeiten wird.

Wer Hilfe erhält, muss selber alles tun, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern. Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist deshalb jede Arbeit zumutbar.

Eine Arbeit darf nicht allein deswegen abgelehnt werden,

  • weil sie nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht,
  • weil der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere,
  • weil die Bedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit.

Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.

Folgen

Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder bei der Jobsuche keine Eigeninitiative zeigt, dem wird das Bürgergeld gekürzt. (Sanktion)

Sanktionen erfolgen jetzt nach einem dreistufigen System: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Der Zugang zu Beratung, Betreuung und allen Eingliederungsleistungen bleibt während dieser Zeit erhalten. Es können in diesen Fällen ergänzend Sach- und geldwerte Leistungen erbracht werden.

Mit der Einführung des Bürgergeldes schließen Sie ab 01. Juli 2023 mit Ihrer Integrationsfachkraft keine Eingliederungsvereinbarungen mehr ab, sondern Sie erstellen gemeinsam einen Kooperationsplan. Hier steht, welche Schritte Sie auf dem Weg zum Erreichen Ihres beruflichen Integrationsziels gehen möchten und wie das Jobcenter Sie dabei unterstützt.

Sollte es bei der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplanes zu einer nicht lösbaren Meinungsverschiedenheit zwischen Ihnen und Ihrer Integrationsfachkraft kommen, haben Sie oder Ihre Integrationsfachkraft die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig und es dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenlos und es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen sind während des Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen.

Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können ausschließlich Meinungsverschiedenheiten bei der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans sein, keine Meinungsverschiedenheiten zur Umsetzung des Kooperationsplans oder zu leistungsrechtlichen Fragen.

Wenn Sie sich mit Ihrer Integrationsfachkraft auf keinen Kooperationsplan einigen können und bei der Schlichtungsstelle des Jobcenters Erlangen-Höchstadt ein Schlichtungsverfahren anstoßen, erhalten Sie zeitnah die schriftliche Einladung für einen ersten Schlichtungstermin.

Das Schlichtungsverfahren wird von einer unbeteiligten Person durchgeführt, die nicht im Jobcenter Erlangen-Höchstadt beschäftigt und deshalb neutral und nicht weisungsgebunden ist.

In dem gemeinsamen Schlichtungsgespräch werden Sie und Ihre Integrationsfachkraft von der neutralen Schlichtungsperson bei der Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags unterstützt. Bei einer Einigung erhalten Sie den Lösungsvorschlag schriftlich, der dann bei den weiteren Gesprächen über Ihren Kooperationsplan berücksichtigt werden muss.

Sollte innerhalb von vier Wochen kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Schlichtungsverfahren beendet. Ein Kooperationsplan kommt dann nicht zu Stande. Gemäß § 15 Abs. 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zur erforderlichen Mitwirkung mit Rechtsfolgenbelehrung. Leistungsminderung ist dann wieder möglich.

Die Schlichtungsgespräche werden auf Deutsch geführt. Wenn Ihre Deutschkenntnisse dafür nicht ausreichen, können Sie eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die für Sie übersetzt. Wenn Sie Ihre Integrationsfachkraft rechtzeitig informieren, kann diese auch einen Übersetzer oder eine Übersetzerin hinzuziehen.


Wenn Sie Fragen zum Schlichtungsverfahren oder dem Kooperationsplan haben, können Sie sich gerne an Ihre Integrationsfachkraft wenden.

Hier kommen Sie zum Formular Schlichtungsverfahren.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zum Datenschutz oder meinen Sie, in Ihren Datenschutzrechten verletzt zu sein? Dann wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten (DSB) des Jobcenters Erlangen-Höchstadt

Postadresse:
Jobcenter ERH
Herr Schwalfenberg
als Datenschutzbeauftragten persönlich -
Karl – Zucker-Str. 10
91052 Erlangen

Telefon-Durchwahl: Bei Anfragen bitte auf einem „Ticket“ und Rückruf des DSB bestehen.
Telefon: 09131 / 711-109
Telefax: 09131 / 711-249

Persönliches Email-Postfach:        
Wichtig!
Bitte richten Sie vertrauliche Informationen aus Datenschutzgründen möglichst nur per Post an den Datenschutzbeauftragten.

Mehr Informationen zum Thema Datenschutz im Jobcenter und Ihre Rechte als Antragsteller/in finden Sie im Faltblatt des Bundesdatenschutzbeauftragten

Das Jobcenter ist für alle Anrufer/innen über das Service Center an 50 Stunden in der Woche zum Ortstarif zu erreichen

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  • ohne Termin: Mo, Di, Do, Fr, 8-12 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten auch nach schriftlicher oder telefonischer Vereinbarung.
 

Aus Sicherheitsgründen gerade auch für unsere Kundinnen und Kunden versuchen wir, möglichst alle Anliegen telefonisch, schriftlich oder online zu regeln.

Nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten über Telefon, Fax, JC-Digital und E-Mail.

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