Sonn- & Feiertagsschutz
Für Fragen des Sonn- und Feiertagsschutzes ist unser Sachgebiet Ansprechpartner und informiert Unternehmen und Privatpersonen im Zusammenhang mit den Anforderungen des Bayerischen Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG). Zu den Aufgaben gehört es insbesondere, die Einhaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu überwachen. So werden unzulässige Arbeiten oder Veranstaltungen, die geeignet sind, die Sonn- und Feiertagsruhe zu stören oder zu beeinträchtigen, unterbunden.
Ebenso nehmen wir unterstützende und beratende Funktion für die Ordnungsämter der Gemeinden ein. Zu Befreiungen, die die Gemeinden beabsichtigen, nimmt das Sachgebiet Stellung, gibt wichtige Hinweise und begleitet den Entscheidungsprozess.
Im Mittelpunkt des Sonn- und Feiertagsrechts stehen immer wieder Veranstaltungen an stillen Tagen (z. B. Volkstrauertag, Allerheiligen), deren Zulässigkeit gemeinsam mit den Gemeinden zu klären ist. Alltäglich sind ebenso Abgrenzungsfragen zum Gewerbe- und Ladenschlussrecht.
Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
Eine Besonderheit für Sonn- und Feiertage ergibt sich aus der Beschäftigung von Arbeitskräften. Planen Firmen, ihre Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen arbeiten zu lassen, so findet zunächst das Arbeitszeitgesetz Anwendung. Zuständige Behörde für die erforderliche Ausnahmegenehmigung ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Mittelfranken. Die ausführende Firma benötigt dann keine Befreiung der Gemeinde mehr.
Zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigung
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Hoffmeister,
Kerstin
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09131 803 1616 | 09131 803 491616 | 2.48 - 2. OG | kerstin.hoffmeister@erlangen-hoechstadt.de |