Überschwemmungsgebietsverordnung
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert wurde in Verbindung mit § 11 Nr. 4 Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 555) geändert worden ist, Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert wurde, folgende oben bezeichnete Verordnung:
§ 1
Allgemeines, Zweck
(1) 1In der Stadt Herzogenaurach und der Gemeinde Aurachtal wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. ²Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100-jährigen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. 3Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.
(2) 1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. ²Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
(3) 1Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). 2Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. 3Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
§ 2
Umfang des Überschwemmungsgebietes, Kennzeichnung des Überschwemmungsgebietes
(1) 1Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den im Anhang (Anlagen) veröffentlichten Übersichts- und Detailkarten eingetragen. 2Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 2 500. 3Die Karten können im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt an der Aisch während der Öffnungszeiten eingesehen werden. 4Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. 5Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellten Gebäuden, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben. 6Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
(3) 1Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (Wasserstand bei 100-jährlichem Hochwasser) erteilt das Landratsamt Erlangen-Höchstadt und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg. 2An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden.
§ 3
Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.
(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.
§ 4
Sonstige Vorhaben
Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
§ 5
Heizölverbraucheranlagen
(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) 1Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1 sowie § 78c Abs. 3 Satz 3 WHG. 2Für Heizölverbraucheranlagen, die am 05.01.2018 in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet vorhanden waren, gilt § 6 Abs. 1 sowie § 78c Abs. 3 Sätze 1 und 3 WHG.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.
§ 6
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
(3) 1Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. ²Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum 31.08.2023 erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. 3Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. 4Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. 5Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.
§ 7
Antragstellung
1Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. 2Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl. S. 156, BayRS 753-1-6-U), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 727) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 8
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Kraft.
Höchstadt an der Aisch, den 14.12.2022
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Tritthart
Landrat