Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften

Ein minderjähriges Kind wird vom Familiengericht unter Vormundschaft oder Amtspflegschaft gestellt, wenn die leiblichen Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können – für einen begrenzten Zeitraum oder manchmal auch auf Dauer.

Aufgaben:

  • Ein Vormund übt immer die gesamte elterliche Sorge aus.
  • Ein Amtspfleger ist nur in gewissen, vom Familiengericht festgelegten Teilbereichen (etwa Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.) tätig.

Im Wesentlichen gibt es drei Gründe für eine Vormundschaft/Amtspflegschaft:

  1. Überforderung, schwere Erkrankung oder Tod der/des Sorgeberechtigten
    (Bestellung des Vormundes/Amtspflegers per Beschluss des Familiengerichtes)
  2. ein minderjähriger Flüchtling reist ohne Sorgeberechtigten in Deutschland ein
    (Bestellung des Vormundes per Beschluss des Familiengerichtes) oder
  3. eine Minderjährige bekommt ein Kind (Vormundschaft kraft Gesetzes gem. § 1791c BGB).

 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie wird nur dann zum Vormund/Amtspfleger bestellt, wenn eine geeignete Einzelperson (meist aus der Verwandtschaft des Kindes) nicht zur Verfügung steht. Der Vormund/Amtspfleger untersteht der Aufsicht des Familiengerichts.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dein-vormund.de.

 

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Mayer, Alexander
09131 803 1476 09131 803 491476 3.05 - 3. OG