Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; Abwasseranlagen der Gemeinde Röttenbach

Gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus 5 Regenüberlaufbecken in den Röttenbach bzw. in einen Weiher

Der Gemeinde Röttenbach wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 26.06.2023, Az. 40 6410 die (gehobene) wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus 5 bestehenden Regenüberlaufbecken in den Röttenbach bzw. in einen Weiher erteilt.

Die Einleitung des Mischwassers aus den 5 Regenüberlaufbecken in den Röttenbach bzw. in einen Weiher (Gewässer III. Ordnung) stellen eine Benutzung von oberirdischen Gewässern nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar.

Ein Abdruck des Bescheides liegt mit Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Pläne in der Zeit vom 18.09.2023 bis einschließlich 05.10.2023

  • bei der Gemeinde Röttenbach, Ringstr. 46, Bauamt, erstes Obergeschoss, 91341 Röttenbach
  • beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, Schlossberg 10, Umweltamt, zweites Obergeschoss, Zimmer 205, 91315 Höchstadt a. d. Aisch
    während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Bitte beachten Sie, dass zur Einsichtnahme bei der Gemeinde Röttenbach unter der Telefonnummer 09195 949021 sowie beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt unter der Telefonnummer 09193 20 -1712 eine Terminvereinbarung erforderlich ist.

Dieser Bekanntmachungstext und die Erlaubnis mit den Antragsunterlagen werden im o.g. Zeitraum gemäß Art. 27 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch auf der Website des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt eingestellt.

Der Bekanntmachungstext wird eingestellt unter:
https://www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/bekanntmachungen/ 
Die Erlaubnis mit den Antragsunterlagen wird eingestellt unter:
https://www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/auslegungsunterlagen/ 

Der Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 26.06.2023, Az. 40 6410, wurde dem Träger des Vorhabens und den bekannten Betroffenen zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG).
Gegen den o.g. Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Diesbezüglich wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen.

Höchstadt a. d. Aisch, den 24.08.2023
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Umweltamt

Bauer