Wichtige Informationen für Covid-Personen, Antworten auf häufige Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen an das Gesundheitsamt (Stand: 02.03.2023).
Aktuelle Informationen
FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Informationen zu Corona-Regeln im ÖPNV (VGN)
Informationen zu Unterrichtsbetrieb und Infektionsschutz an bayerischen Schulen
Informationen für Reisende und grenzüberschreitende Pendler
Informationen zum Coronavirus im Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung
Sie sind erkrankungsverdächtig:
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie akute Krankheitsanzeichen wie Husten, erhöhte Temperatur oder Fieber, Kurzatmigkeit, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Schnupfen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen und allgemeine Schwäche bemerken, die auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hindeuten, sollten Sie zu Hause bleiben, die Abstands- und Hygieneregeln einhalten und sich telefonisch durch Ihren Hausarzt beraten lassen.
Sie sind/waren nachweislich erkrankt:
Die aktuell kursierende Omikron-Variante weist zwar eine hohe Übertragbarkeit auf, sie verursacht aber in der Regel keine schweren Krankheitsverläufe. Die Basisimmunität in der Bevölkerung ist inzwischen sehr hoch, mehr als 90% hatten ein oder mehrere Immunitätsereignisse. Vor diesem Hintergrund hat sich die bayerische Staatsregierung entschieden, die verpflichtenden Schutzmaßnahmen gegenüber positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen auslaufen zu lassen. Die bayerische Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) vom 15.11.2022 tritt daher mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft. Damit wird die Eigenverantwortung der Bevölkerung weiter gestärkt und der Umgang mit positiv getestetem Personal in die Hände der Einrichtungen (z.B. Krankenanstalten, Altenpflegeheime etc.) gelegt. Insbesondere Gemeinschaftseinrichtungen, medizinische Einrichtungen sowie Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe haben gemäß Infektionsschutzgesetz auf der Grundlage einer Analyse und Bewertung der jeweiligen Infektionsrisiken in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen.
Mit einem Nachweis über die zurückliegende Verpflichtung zur häuslichen Absonderung kann ein eventuell bestehender Anspruch auf Entschädigung/Lohnersatz gemäß § 56 IfSG bei der Regierung von Mittelfranken (vgl. auch hier) geltend gemacht werden.
Sollten Sie Symptome entwickeln und deshalb arbeitsunfähig sein, benötigen Sie für diesen Zeitraum eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU) durch Ihren behandelnden Arzt.
Eltern haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Lohnersatzleistungen, wenn sie wegen der Versorgung eines Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres während dessen Absonderung zu Hause bleiben müssen.
Neben einem Anspruch auf Kinderkrankengeld kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG (so genannte Elternhilfe) in Betracht. Ansprüche auf Elternhilfe und Kinderkrankengeld sind grundsätzlich unabhängig voneinander, so dass Kinderkrankengeld nicht zwingend vorrangig in Anspruch genommen werden muss. Ein gleichzeitiger Doppelbezug ist aber ausgeschlossen. In der Regel ist das Kinderkrankengeld höher als die Elternhilfe nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Weitere Antworten zu Fragen finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.
Die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung (z. B. Kontaktbeschränkungen) führen immer wieder zu großen Belastungen und Sorgen. Die regionalen Fachdienste bieten Ihnen ihre Unterstützung an.
Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird wie vor Corona durch Ihre Haus- und Fachärzte, sowie durch die Krankenhäuser, gewährleistet. Bitte wenden Sie sich für Fragen zur Behandlung medizinischer Problem deshalb ausschließlich an diese oder an die Rufbereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigung unter 116 117.
Rufen Sie im Notfall den Notruf 112 (Rettungsdienst, Notarzt) an.
Das Gesundheitsamt übernimmt kraft Gesetz grundsätzlich keine Aufgaben der individuellen medizinischen Versorgung (Diagnostik, Therapie).
Als Genesenennachweis im Sinne von § 22a Abs. 2 IfSG gilt grundsätzlich der Befund über das (erstmalig) positive PCR-Testergebnis. Als genesene Person gelten Sie nach derzeitiger Rechtslage ab 28 Tage bis 90 Tage nach dem Testzeitpunkt. Ohne Bestätigung der Infektion durch ein offizielles positives PCR-Testergebnis sind allein auf Basis von positiven Selbsttest- oder Schnelltest-Ergebnissen die Voraussetzungen für den Status „genesene Person“ nicht erfüllt (vgl. § 22a Abs. 2 IfSG).
In den Apotheken und bei den niedergelassenen Ärzten können Sie das positive PCR-Testergebnis für die verschiedenen Corona-Apps bei Bedarf als „digitales Genesenenzertifikat“ bzw. „digitalen Genesenennachweis“ nachträglich digitalisieren lassen.
Eine „Genesenenbescheinigung“ stellen die Gesundheitsämter grundsätzlich nicht aus.
Wenn Ihnen Ihr PCR-Testergebnis nicht vorliegt, können Sie eine Ersatzbestätigung Ihrer Infektion unter bestaetigung.absonderung@erlangen-hoechstadt.de anfordern. Wir benötigen hierzu Ihren Namen, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum. Die Zusendung dieser Bestätigung kann aus rechtlichen Gründen nur postalisch erfolgen. Aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens verzögert sich die Bearbeitung.
Da die Befunde den Gesundheitsämtern von den auswertenden Laboren verschlüsselt als elektronische Meldung übermittelt werden, können wir Ihnen keine Befunde aushändigen. Für den Befund müssen Sie sich daher an die Teststelle bzw. das auswertende Labor wenden, damit Ihnen diese den Befund (ggf. erneut) überstellt.
Wir benötigen stets eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache von Bescheinigungen zur Vorlage. Bescheinigungen stellen wir ausschließlich in deutscher Sprache (Amtssprache) aus.
Sofern Sie eine fremdsprachige Bescheinigung benötigen, können Sie sich zu Ihren Lasten bei einem vereidigten Übersetzer eine Übersetzung deutschsprachiger Dokumente erstellen lassen.
Ich habe Fragen zur Impfung
Zum 31.12.2022 wurde der Betrieb der Impfzentren eingestellt. Wenden Sie sich bei Fragen zur Impfung bitte an Ihren Hausarzt.
Sollten im Zusammenhang mit Ihrer Impfung Nebenwirkungen auftreten, so wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihren Hausarzt, der ggf. eine offizielle Meldung über die Impfreaktion veranlasst.
Wir bitten Sie daher, sich bezüglich Impfnebenwirkungen nicht persönlich an uns zu wenden.
Mit Ablauf des 31.12.2022 ist die „einrichtungsbezogene Impflicht“ gemäß § 20a des Infektionsschutzgesetzes –IfSG- ausgelaufen.
Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat beschlossen, die Vorgangsdaten, sofern keine Folgeverfahren anhängig sind, zu löschen. Folgeverfahren sind vor noch nicht abgeschlossene Klageverfahren, bestandskräftige Anordnungen und abgeschlossene Bußgeldverfahren.
Das Staatliche Gesundheitsamt im Landratsamt Erlangen-Höchstadt prüft derzeit alle Verfahren und wird diese auch automaisch löschen.
Anträge seitens der Betroffenen z. B. Nach Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung –DSGVO- sind nicht erforderlich.
Sollte ein Vorgang nicht löschbar sein, so werden die Betroffenen durch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt automatisch in Kenntnis gesetzt.
Weitere FAQ-Bereiche:
Informationen des Bayerischen Gesundheitsministeriums (StMGP)
Aktuelles Geschehen
Fragen-Antwort-Katalog der Ministerien
Corona-Schutzimpfung StMGP
Impfportal StMGP
Corona-Warn-App Bundesregierung
Masken-Pflicht StMGP
Unterrichtsbetrieb StMUK
Kindertagesbetreuung StMAS