Beschleunigung bei der Fachkräftezuwanderung
Der Bundesgesetzgeber hat daher mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das zum 01.03.2020 in Kraft tritt, den Zuzug internationaler Fachkräfte erleichtert. Insbesondere Arbeitgeber, die bereits Kontakt zu qualifizierten Fachkräften in Drittstaaten haben, profitieren von der Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann beantragt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und der Arbeitgeber vom Ausländer entsprechend bevollmächtigt wurde. Zur Durchführung dieses Verfahrens wird mit der Fachkraft, vertreten durch den Arbeitgeber, eine Vereinbarung geschlossen in der die weiteren Schritte und die jeweils vorzulegenden Unterlagen festgelegt werden.
Vor Abschluss der Vereinbarung findet eine Beratung statt, insb. um zu klären, ob der Ausländer zu dem begünstigten Personenkreis gehört, an den sich das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet. Un- oder Niedrigqualifizierte gehören nicht zum begünstigten Personenkreis.
Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, endet das beschleunigte Fachkräfteverfahren mit einer Vorabzustimmung zur Erteilung eines Einreisevisums durch die deutsche Auslandsvertretung. Der Ausländer muss daher visumpflichtig sein und sich in seinem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat aufhalten. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren findet somit keine Anwendung auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten.
Soweit Sie daher ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Landkreis Erlangen-Höchstadt haben, bereits in Kontakt mit einer aus Ihrer Sicht geeigneten Fachkraft im Ausland stehen und die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahren anstreben, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Fleischer
Tel. 09131 803-1673
E-Mail: feg@erlangen-hoechstadt.de