Pflanzen- & Biotopschutz

 
Der Schutz von Pflanzen und Biotopen ist insbesondere in den §§ 30, 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie in den Artikeln 16, 23 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) geregelt.

Gesetzlich geschützte Biotope

In Bayern sind verschiedene Biotope, also Lebensräume, gesetzlich geschützt und dürfen daher nicht zerstört oder beeinträchtigt werden.

Dazu zählen z. B. naturnahe Binnengewässer inkl. Ufer, Moore, Röhrichte, Nasswiesen, Lehmwände, Ginsterheiden, Trockenrasen, Auenwälder, Höhlen, Flachland-Mähwiesen, Magerrasen, Streuobstwiesen, Trockenmauern oder arten- und strukturreiches Dauergrünland. Ob sich eine Fläche um ein geschütztes Biotop handelt, lässt sich durch einen Laien oft nicht beurteilen. Im Zweifel sollte daher die Untere Naturschutzbehörde kontaktiert werden. Oft aber nicht immer sind Biotope im Rahmen der Biotopkartierung Bayern erfasst.

 

Beim Schnitt von Bäumen ist grundsätzlich die jeweilige Baumschutzverordnung – falls vorhanden – der zuständigen Gemeinde zu beachten.

Steht ein Baum außerhalb des Waldes oder außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen, dann darf er in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht gerodet werden. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte oder Schnitte zur Verkehrssicherung sind zulässig. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung.

Steht ein Baum innerhalb des Waldes oder innerhalb gärtnerisch genutzter Flächen, entfällt der Schutzzeitraum.

Achtung: Sobald sich am Baum Lebensstätten geschützter Tierarten (z. B. Spechtlöcher, Baumhöhlen, Vogelnester, Totholzbereiche, abstehende Rinde) befinden, ist der Baum als Biotopbaum streng geschützt. Dann bedarf jede Beeinträchtigung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung. Im Zweifel kontaktieren Sie bitte die Untere Naturschutzbehörde.

In der freien Natur dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze generell nicht abgeschnitten, beseitigt oder beeinträchtigt werden. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte oder Schnitte zur Verkehrssicherung sind zulässig.

Außerhalb der freien Natur, z.B. in Hausgärten, dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder beseitigt werden. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte oder Schnitte zur Verkehrssicherung sind zulässig. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung.

Röhrichte dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht zurückgeschnitten oder beseitigt werden. Dieser Zeitraum ist maßgeblich und ersetzt Zeiträume älterer Verordnungen. Außerhalb der Schutzzeit dürfen Röhrichte auch nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden, damit sichergestellt ist, dass ausreichende Mengen über den Winter erhalten bleiben.

Es ist verboten, ständig wasserführende Gräben mit Grabenfräsen zu räumen. Werden bei der Räumung besonders geschützte Tierarten oder Pflanzen beeinträchtigt, liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß vor, der strafrechtlich verfolgt werden muss. Um zu klären, ob ein Graben ständig wasserführend ist oder ob geschützte Tierarten betroffen sind, kann im Vorfeld die Untere Naturschutzbehörde kontaktiert werden.

Idealerweise werden Gräben nur abschnittsweise und schonend (z. B. mit Mähkorb und Grabenlöffel) geräumt. Das ausgeräumte Material sollte vor dem Abtransport zunächst am Grabenrand zwischengelagert werden. Der beste Zeitraum für die Grabenräumung liegt in der Regel im September und Oktober. Die Räumung per Hand ist ganzjährig möglich.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Knetzger, Georg
09193 20 1721 09193 20 491721 211
Göllner, Sebastian
09193 20 1722 09193 20 491722 211