Arbeitsgenehmigung für EU-Bürger/-innen aus EST, LV, LT, PL, SK, SLO, CZ, H, BLG, RO und KRO
Neue Öffnungszeiten!
Ab 1.10.2024 haben wir dienstags von 14-16 Uhr statt vormittags für Sie geöffnet. Kein Termin nötig.
Seit dem 01. Mai 2011 benötigen Esten, Letten, Litauer, Polen, Slowaken, Slowenen, Tschechen und Ungarn keine Arbeitserlaubnis- oder Arbeitsberechtigung der Europäischen Union mehr. Seit 01. Januar 2014 gilt dies auch für Bulgaren und Rumänen sowie seit 01.07.2015 für Kroaten. Sie haben freien Zugang zu jeder Beschäftigung. Auch für die Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder und ggf. für weitere Familienangehörige, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, entfällt die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, deren Freizügigkeitsbescheinigung oder auch Aufenthaltserlaubnis-EU bzw. Aufenthaltskarte eine Nebenbestimmung trägt, die sie vor Aufnahme einer unselbstständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit zur Einholung einer Arbeitserlaubnis- oder Arbeitsberechtigung-EU verpflichtet, müssen diese Nebenbestimmung nur dann weiterhin beachten, wenn sie Staatsangehörige von Rumänien oder Bulgarien sind.
Bürgern aus den elf genannten Staaten steht der freie Zugang zum Arbeitsmarkt gesetzlich zu. Eine Streichung der Nebenbestimmung ist daher nicht erforderlich!
Allerdings müssen von allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die auch für deutsche Staatsangehörige geltenden berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden und nötige besondere Genehmigungen vorliegen (zum Beispiel Berufsausübungserlaubnisse oder Gewerbeanmeldungen).
Kontakt
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