Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Hygiene Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Personen, die gewerbsmäßig mit folgenden Lebensmittelarten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen in Berührung kommen, benötigen vor erstmaliger Tätigkeitsausübung eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz.

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

 

Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie erhalten diese nach erfolgreicher Belehrung.

Diese findet online statt. Klicken Sie hier, um zur Erstbelehrung nach dem Infektionsschutz zu gelangen:

Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Da die Belehrung aktuell kostenfrei angeboten wird, kann der Bezahlvorgang übersprungen werden. Der offene Betrag muss von Ihnen derzeit nicht überwiesen werden.

Wichtig: Speichern und drucken Sie Ihre Bescheinigung im Nachgang selbstständig aus. Das Gesundheitsamt stellt über Online Belehrungen keine Zweitschriften aus.

Online-Belehrung - Bitte beachten Sie die Hinweise

Ja, Sie können auf der Startseite, in der rechten oberen Ecke eine Sprache wählen.

Minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem gewählten Termin per E-Mail an belehrungen@erlangen-hoechstadt.de senden.

Belehrungen für Schulklassen (Schulpraktikum) finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.

Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter.

Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.

Die nach 1980 bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.

Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.

  • Onlinebelehrung: Derzeit entstehen Ihnen keine Kosten.

  • Zweitschrift (bei Verlust des Originals, max. 10 Jahre nach Erstausstellung): 15,00 Euro

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.

Hygienefehler bei oben genannten Veranstaltungen führen beim Umgang mit Lebensmitteln immer wieder zu schwerwiegenden Magen-Darm-Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Die Vereinsverantwortlichen und Veranstalter tun gut daran, mit Hilfe des Merkblattes ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn sie sind und bleiben dafür verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden und der hygienegerechte Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt ist. Der Leitfaden für ehrenamtliche Helfer ist auch in englisch, arabisch und weiteren Sprachen bei der Bayerischen Staatsregierung erhältlich. Er kann daher gut zur Belehrung nicht-deutschsprachiger ehrenamtlicher Helfer eingesetzt werden.

Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhandengekommen sein, können Sie sich bei uns eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung im Präsenzverfahren in unserem Gesundheitsamt durchgeführt wurde und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.

Die Zweitschrift können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung zu unseren Öffnungszeiten abholen.