Brunnen und Grundwassernutzung

Private Brunnen, Gartenbrunnen, Brunnen für Landwirtschaft, Gewerbe, Sportanlagen etc., Bohrungen für Grundwassermessstellen, Baugrunderkundungen, Wasser-Wasser-Wärmepumpe, Erdwärmeanlagen.

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers (zum Beispiel Bohrungen für Brunnen) auswirken können, sind der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde=KVB/Landratsamt) einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 WHG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 BayWG). Hierbei ist zu beachten, dass nur bis maximal in das erste Grundwasserstockwerk gebohrt werden darf.

Für die Benutzung des Grundwassers ist grundsätzlich eine Erlaubnis oder eine Bewilligung notwendig. Erlaubnisfrei ist jedoch  u.a. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser:

für den eigenen Haushalt  zum Bewässern der gärtnerischen Flächen, Toilettenspülung, Waschmaschine (jedoch nicht gewerblich genutzte Grundstücke)
für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb (keine Bewässerung von Feldern)
für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
Im Geltungsbereich eines Wasserschutzgebietes sind Bohrungen grundsätzlich nicht zulässig.

Für die Bohrung ist eine Anzeige und für die wasserrechtliche Erlaubnis ist ein Antrag einzureichen. Die benötigten Unterlagen sind in der Bohranzeige bzw. im  Antrag aufgelistet.

Beim Wasserversorgungsunternehmen ist die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einzuholen.

Die Bestätigung der Bohranzeige und die wasserrechtliche Erlaubnis sind kostenpflichtig.

Der Rückbau oder die Regenerierung eines bestehenden Brunnens bedarf einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (kostenpflichtig). Dies kann formlos mit einer Beschreibung/Erläuterung des Vorhabens beantragt werden.

Für die Nutzung des Grundwassers und der Erdwärme zur Wärmeversorgung ist zu beachten, dass als Wärmetransportmedium nichtwassergefährdende Stoffe oder nur bestimmte schwach wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 verwendet werden dürfen.

Wärmepumpe Wasser/Wasser

Wärmepumpe Wasser/Wasser

Bei der Nutzung einer Wärmepumpe Wasser/Wasser wird dem über einen Förderbrunnen zu Tage geförderten Grundwasser Wärme entzogen. Das abgekühlte Grundwasser wird anschließend wieder über einen Schluckbrunnen dem  gleichen Grundwasserleiter zugeführt. Aus Gründen des Trinkwasserschutzes ist die Erschließung nur von oberflächennahem Grundwasser (1. Grundwasserstock) möglich; einer Nutzung des Grundwassers innerhalb eines Wasserschutzgebietes kann generell nicht zugestimmt werden.

Notwendige Verfahren:

1. Bohrung der Brunnen
Die Bohrung des Förderbrunnens und des Schluckbrunnens ist gemäß Art. 30 Abs. 1 BayWG der KVB vorher anzuzeigen.


2. Betrieb der Wärmepumpe
Das zu Tage fördern und Wiedereinleiten des für den Betrieb der Wärmepumpe genutzten Grundwassers stellt eine Benutzung des Grundwassers dar, für die eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Wärmenutzung bis 50 kJ/s (bis zu etwa 3 Wohneinheiten)

Bei einer Wärmenutzung bis zu 50 kJ/s muss der Antrag (2-fach) aus folgenden Unterlagen bestehen:

  • Formloser Antrag
  • Lageplan M = 1 : 1.000 mit Grundstücksgrenzen und Flurnummern sowie eine Eintragung der Brunnenstandorte
  • Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal  entnehmbaren  bzw. einleitbaren Mengen und ggf. bei
  • Erdaufschlüssen der Eindringtiefe (Brunnenausbaupläne, Schichtenverzeichnisse, etc.)
  • Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft    
  • PSW-Liste Thermische Nutzung

Erdwärmesonden vertikal

Die Errichtung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einbringen von Stoffen ins Grundwasser) dar und bedarf gemäß § 8 WHG i.V.m.  Art. 15 und 70 BayWG einer behördlichen Erlaubnis.

Ein entsprechender  Antrag (2-fach) ist einzureichen und muss aus folgenden Unterlagen bestehen:

Des Weiteren bedarf es einer baubegleitenden Bauabnahme gemäß Art. 61 BayWG durch einen PSW. Das Abnahmeprotokoll ist 2-fach dem Landratsamt vorzulegen.

Erdkollektorsysteme

Bei der Verlegung von Erdkollektorsystemen findet in der Regel keine Nutzung des Grundwassers statt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist deshalb nicht erforderlich  (Ausnahme: Lage innerhalb eines Wasserschutzgebietes - Einzelfallprüfung).

Die Errichtung dieser Systeme ist beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt anzuzeigen.

Ansprechpartner Erdwärmensonden

Name Telefon Telefax Zimmer
Leuchs, Hans
Sachgebietsleiter
09193 20 1710 09193 20 491710 206

Ansprechpartner Brunnen/WWWP

Name Telefon Telefax Zimmer
Hartenfels (Mi - Fr), Gerda
Sachbearbeiterin
09193 20 1716 09193 20 491716 202
Roppelt (Mo - Mi), Agnes
Sachbearbeiterin
09193 20 1717 09193 20 491717 202