Brunnen und Grundwassernutzung
Private Brunnen, Gartenbrunnen, Brunnen für Landwirtschaft, Gewerbe, Sportanlagen etc., Bohrungen für Grundwassermessstellen, Baugrunderkundungen, Wasser-Wasser-Wärmepumpe, Erdwärmeanlagen.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers (zum Beispiel Bohrungen für Brunnen) auswirken können, sind der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde=KVB/Landratsamt) einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 WHG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 BayWG). Hierbei ist zu beachten, dass nur bis maximal in das erste Grundwasserstockwerk gebohrt werden darf.
Für die Benutzung des Grundwassers ist grundsätzlich eine Erlaubnis oder eine Bewilligung notwendig. Erlaubnisfrei ist jedoch u.a. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser:
für den eigenen Haushalt zum Bewässern der gärtnerischen Flächen, Toilettenspülung, Waschmaschine (jedoch nicht gewerblich genutzte Grundstücke)
für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb (keine Bewässerung von Feldern)
für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
Im Geltungsbereich eines Wasserschutzgebietes sind Bohrungen grundsätzlich nicht zulässig.
Für die Bohrung ist eine Anzeige und für die wasserrechtliche Erlaubnis ist ein Antrag einzureichen. Die benötigten Unterlagen sind in der Bohranzeige bzw. im Antrag aufgelistet.
Beim Wasserversorgungsunternehmen ist die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einzuholen.
Die Bestätigung der Bohranzeige und die wasserrechtliche Erlaubnis sind kostenpflichtig.
Der Rückbau oder die Regenerierung eines bestehenden Brunnens bedarf einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (kostenpflichtig). Dies kann formlos mit einer Beschreibung/Erläuterung des Vorhabens beantragt werden.
Für die Nutzung des Grundwassers und der Erdwärme zur Wärmeversorgung ist zu beachten, dass als Wärmetransportmedium nichtwassergefährdende Stoffe oder nur bestimmte schwach wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 verwendet werden dürfen.
Dokumente
- AnzeigeAntrag Brunnen Gewerbe/Landwirtschaft/Sportplätze u.a.
- Antrag zur Errichtung von Brunnen zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe
- Anzeige für die Erstellung einer horizontalen Erdkollektoranlage
- Bohranzeige Erkundungsbohrungen, Grundwassermessstellen u. a.
- Bohranzeige erlaubnisfreie Benutzung (Garten, Haushalt u.a.)
Wärmepumpe Wasser/Wasser
Wärmepumpe Wasser/Wasser
Bei der Nutzung einer Wärmepumpe Wasser/Wasser wird dem über einen Förderbrunnen zu Tage geförderten Grundwasser Wärme entzogen. Das abgekühlte Grundwasser wird anschließend wieder über einen Schluckbrunnen dem gleichen Grundwasserleiter zugeführt. Aus Gründen des Trinkwasserschutzes ist die Erschließung nur von oberflächennahem Grundwasser (1. Grundwasserstock) möglich; einer Nutzung des Grundwassers innerhalb eines Wasserschutzgebietes kann generell nicht zugestimmt werden.
Notwendige Verfahren:
1. Bohrung der Brunnen
Die Bohrung des Förderbrunnens und des Schluckbrunnens ist gemäß Art. 30 Abs. 1 BayWG der KVB vorher anzuzeigen.
2. Betrieb der Wärmepumpe
Das zu Tage fördern und Wiedereinleiten des für den Betrieb der Wärmepumpe genutzten Grundwassers stellt eine Benutzung des Grundwassers dar, für die eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Wärmenutzung bis 50 kJ/s (bis zu etwa 3 Wohneinheiten)
Bei einer Wärmenutzung bis zu 50 kJ/s muss der Antrag (2-fach) aus folgenden Unterlagen bestehen:
- Formloser Antrag
- Lageplan M = 1 : 1.000 mit Grundstücksgrenzen und Flurnummern sowie eine Eintragung der Brunnenstandorte
- Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen und ggf. bei
- Erdaufschlüssen der Eindringtiefe (Brunnenausbaupläne, Schichtenverzeichnisse, etc.)
- Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
- PSW-Liste Thermische Nutzung
Erdwärmesonden vertikal
Die Errichtung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einbringen von Stoffen ins Grundwasser) dar und bedarf gemäß § 8 WHG i.V.m. Art. 15 und 70 BayWG einer behördlichen Erlaubnis.
Ein entsprechender Antrag (2-fach) ist einzureichen und muss aus folgenden Unterlagen bestehen:
- Antrag mit Erläuterungen (kann unter https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Energie_und_Rohstoffe/Dokumente_und_Cover/Leitfaden_Erdwaermesonden.pdf heruntergeladen werden)
- Übersichtslageplan, Lageplan mit Eintrag der Bohrpunkte
- Bohrprofil
- Ausbauplan mit Maß- und Materialangaben
- Zertifizierung DVGW W 120 oder gleichwertig
- Datenblatt Kältemittel
- Unbedenklichkeitsnachweis des Verpressmaterials
- Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW)
Des Weiteren bedarf es einer baubegleitenden Bauabnahme gemäß Art. 61 BayWG durch einen PSW. Das Abnahmeprotokoll ist 2-fach dem Landratsamt vorzulegen.
Erdkollektorsysteme
Bei der Verlegung von Erdkollektorsystemen findet in der Regel keine Nutzung des Grundwassers statt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist deshalb nicht erforderlich (Ausnahme: Lage innerhalb eines Wasserschutzgebietes - Einzelfallprüfung).
Die Errichtung dieser Systeme ist beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt anzuzeigen.
Ansprechpartner Erdwärmensonden
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Leuchs,
Hans
Sachgebietsleiter
|
09193 20 1710 | 09193 20 491710 | 206 | hans.leuchs@erlangen-hoechstadt.de |
Ansprechpartner Brunnen/WWWP
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Hartenfels (Mi - Fr),
Gerda
Sachbearbeiterin
|
09193 20 1716 | 09193 20 491716 | 202 | gerda.hartenfels@erlangen-hoechstadt.de |
Roppelt (Mo - Mi),
Agnes
Sachbearbeiterin
|
09193 20 1717 | 09193 20 491717 | 202 | agnes.roppelt@erlangen-hoechstadt.de |