Deutsche Staatsangehörigkeit
Neue Öffnungszeiten!
Ab 1.10.2024 haben wir dienstags von 14-16 Uhr statt vormittags für Sie geöffnet. Kein Termin nötig.
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist meist erforderlich:
- als Zugangsvoraussetzung für bestimmte Berufszweige (z. B. Arzt- oder Beamtenlaufbahn)
- als Voraussetzung für Adoptionen
Den Antrag dazu erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt. Die Gebühr beträgt 25,00 Euro pro Antrag.
Seit dem 01.01.2000 erwirbt auch ein Kind ausländischer Eltern automatisch per Gesetz nach dem Territorialprinzip (ius soli) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- es in Deutschland geboren ist und
- mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt seit 5 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Hinweis
Eine nach dem Ausländergesetz von 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis fort.
Den Erwerb der Staatsangehörigkeit stellt das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wird fest.
Anspruchseinbürgerung
Einbürgerungsanspruch für Ausländer gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz
(Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ab 01.01.2000 für Ausländer mit längerem Aufenthalt)
Die grundlegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung sind:
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit (grundsätzlich durch den Reisepass nachgewiesen)*
- 5 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (3 Jahre mit zusätzlichen Voraussetzungen)*
- Aufenthaltserlaubnis* oder Niederlassungserlaubnis*
- Bestreiten des Lebensunterhalts ohne Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe*
- keine Vorstrafen*
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau (Liste zu anerkannten Sprachnachweisen)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch erfolgreichen Einbürgerungstest mit einer erreichten Punktzahl von mindestens 17 Punkten
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (nicht bei Kindern unter 16 Jahren)
Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz des jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges - Loyalitätserklärung (nicht bei Kindern unter 16 Jahren)
*Im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.
Nähere Informationen über Ort und Termine der Tests werden Ihnen bei Antragstellung mitgeteilt.
Die Gebühr beträgt:
für den Antragsteller 255,00 Euro
für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind zusätzlich 51,00 Euro
Mit dem Quick-Check (Einbürgerung - Quick-Check - BayernPortal) können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.
Unter dem folgenden Link finden Sie den Online-Antrag für die Einbürgerung im BayernPortal
Ermessenseinbürgerung
Ermessenseinbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz
Im Rahmen dieser Vorschriften kann bereits vor Erreichen der Aufenthaltszeiten, die für eine Anspruchseinbürgerung zu fordern sind, eine Einbürgerung möglich sein. Dies gilt im besonderen Maße für deutsch verheiratete ausländische Mitbürger, Kontingentflüchtlinge sowie für deutschsprachige Mitbürger aus Österreich, Liechtenstein. Diese Länder-Aufzählung ist nicht abschließend. Ob auch in Ihrem Fall eine Einbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz möglich ist, muss je nach Lage des Einzelfalls entschieden werden.
Es sind jedoch folgende grundlegende Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz einzuhalten:
- in der Regel mindestens 5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt (Ausnahmen: politisch Verfolgte (insbesondere Asylberechtigte), Kontingentflüchtlinge oder deutsch verheiratete ausländische Mitbürger: 3 Jahre)
- Besitz einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis
- Kein Bezug von Arbeitslosengeld I oder II oder Sozialhilfe
- Keine Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafen
- Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung - Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau (Zertifikat Deutsch, Goethe-Institut)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch erfolgreichen Einbürgerungstest
Nähere Informationen über Ort und Termine der Tests werden Ihnen bei Antragstellung mitgeteilt.
Ansprechpartner
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Telefon: 09131 803 1651Fax: 09131 803 491651
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Telefon: 09131 803 1652Fax: 09131 498031652
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Telefon: 09131 803 1661Fax: 09131 803 491661