Einladung ausländischer Gäste (Verpflichtungserklärung)
Neue Öffnungszeiten!
Ab 1.10.2024 haben wir dienstags von 14-16 Uhr statt vormittags für Sie geöffnet. Kein Termin nötig.
Seit 15.02.2024 können Sie Verpflichtungserklärungen online beantragen! Persönlich und vor Ort können Sie eine Verpflichtungserklärung nur beantragen, wenn Sie vorher einen Termin per Mail oder Telefon vereinbart haben.
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt?
Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt. Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Diese Verpflichtungserklärung stellt sicher, dass der Gastgeber die Kosten, die durch den Aufenthalt des Gastes in Deutschland evtl. entstehen könnten, übernimmt.
Die Abgabe der Verpflichtungserklärung garantiert nicht, dass die Botschaft das Visum tatsächlich erteilt. Zuständig für diese Entscheidung ist allein die Botschaft.
Die Verpflichtungserklärung geben Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde ab. Die Ausländerbehörde nimmt anhand der Angaben des Verpflichtungserklärenden eine Bonitätsprüfung vor. Die Höhe des erforderlichen Einkommens ist abhängig von der Zahl der Personen, denen der Verpflichtungserklärende zum Unterhalt verpflichtet ist und die über kein eigenes Einkommen verfügen, sowie von der Höhe der Mietkosten.
Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Gastgeber zur Weiterleitung an den Gast ausgehändigt. Dieser muss die Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumsverfahrens bei der für ihn zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen.
Die Durchschrift der Verpflichtungserklärung mit Originalunterschriften des Verpflichtungserklärenden und des Behördenvertreters verbleibt bei der Ausländerbehörde.
Wir bitten Sie, für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder Reiseausweis im Original
- Einkommensnachweis:
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit:
Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
Einkommen aus selbständiger Arbeit:
Aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters zu den Nettoeinkünften
Betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Jahres (GuV-Rechnung)
Aktueller Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt
Rentner/Pensionist:
Rentenbescheid
Kontoauszüge der letzten drei Monate
Arbeitslos nach SGB I:
Arbeitslosenbescheid
Kontoauszüge der letzten drei Monate
Mieteinnahmen:
Mietvertrag
Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Daten des Gastes (Name, Vorname, Geburtsdatum,-ort, Passnummer, Gültigkeitsdatum des Passes, Heimatanschrift)
- 29,00 € pro Verpflichtungserklärung
In die Verpflichtungserklärung können der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder miteingetragen werden.
Die Verpflichtungserklärung ist ein halbes Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
Eine Verlängerung des Visums ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich.
Der Antrag ist nur beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt - Ausländerwesen erhältlich. Aus Gründen der Fälschungssicherheit muss er dort auch ausgefüllt werden.
§ 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Die Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (z. B. Flugticket). Darüber hinaus werden von dieser Verpflichtungserklärung die Kosten einer Zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z. B. Abschiebung nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes erfasst. Hierzu gehören z. B. Beförderungs- und Reisekosten bis zum ausländischen Zielort, eventuell notwendige Begleiterkosten, Übersetzungskosten, Verpflegungs- und Haftkosten.
Gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Ansprechpartner
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Telefon: 09131 8031672Fax: 09131 803491672
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Telefon: 09131 803 1674Handy: 09131 803 491674