Großraum- & Schwerverkehr
Langholztransporte, Turmdrehkräne, Bagger, landwirtschaftliche Arbeitsgeräte oder Gabelstapler: Großraum- und Schwertransporte sorgen immer für Aufsehen. Solche Transporte brauchen Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und was für die Antragstellung notwendig ist, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Gerne beantworten Ihnen aber auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzliche Fragen.
Für die Zulassung von Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Auch Fahrzeuge, bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist - zum Beispiel Gabelstapler - benötigen eine solche Ausnahmegenehmigung.
Die gesetzlich zulässigen Grenzen sind in den Paragraphen 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgeschrieben. Die Einschränkung des Sichtfeldes regelt § 35 b Abs. 2 der StVZO.
Die Ausnahmegenehmigungen erteilt in Bayern die Regierung der Oberpfalz. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Ausnahmegenehmigung regelt § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). In bestimmten Fällen ist das Landratsamt als Zulassungsbehörde für die Ausnahmegenehmigung zuständig.
Der Antrag für einen Großraum- und Schwertransport wird über das kostenlose bundeseinheitliche Portal www.vemags.de (VErfahrensMAnagement für Großraum- und Schwertransporte) gestellt. Nach einer kostenlosen Registrierung können Sie den Antrag online ausfüllen und mit den benötigten Unterlagen als pdf senden.
Eine Erlaubnis ist notwendig, wenn ein Fahrzeug, das die zugelassenen Grenzen überschreitet oder das dem Fahrer kein ausreichendes Sichtfeld zulässt, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen eingesetzt wird - also ein Fahrzeug, für das die oben erklärte Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dabei ist egal, ob das Fahrzeug mit oder ohne Ladung unterwegs ist.
Die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt erteilt die Erlaubnis. Im Sinne der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz von Straßen und Bauwerken legen wir dabei die für Ihren Transport relevanten Auflagen fest - zum Beispiel, zu welchen Zeiten Sie fahren dürfen, ob Sie ein Begleitfahrzeug benötigen oder welchen Weg Sie nehmen müssen.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist notwendig, wenn nicht bzw. nicht nur durch das Fahrzeug selbst, sondern durch die Ladung die zugelassenen Grenzen überschritten werden.
Das Landratsamt darf eine Erlaubnis nur erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Verkehr darf alternativ nicht auf der Schiene oder dem Wasser möglich sein, zumindest nicht auf dem größten Teil der Strecke.
- Die Ladungen dürfen grundsätzlich nicht teilbar sein.
Es gibt Fälle, in denen auf eine Erlaubnis verzichtet werden kann - beispielsweise wenn nicht das Fahrzeug oder der Zug, sondern nur die Ladung zu breit oder zu hoch ist. Das Gleiche gilt, wenn die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach hinten zu weit hinausragt. In solchen Fällen muss eine so genannte Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragt werden. www.vemags.de
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Antragstellung, dass die Bearbeitungszeit rund zwei Wochen in Anspruch nimmt. Das heißt, Sie sollten Ihren Antrag mindestens zwei Wochen, bevor Sie die Erlaubnis benötigen, bei uns abgeben.
Da wir gegebenenfalls auch übergeordnete Behörden anhören müssen, zum Beispiel für Nachrechnungen von Brückenbauwerken, empfehlen wir Ihnen, den Antrag noch früher zu stellen.
Überbreite und überlange Straßenfahrzeuge sowie bestimmte hinausragende Ladungen müssen besonders kenntlich gemacht werden. Dies kann durch Warntafeln, Warnanstriche, Blinklichter, Rückstrahler, etc. geschehen. Es gibt Richtlinien, die festlegen, in welchen Fällen welche Kennzeichnungen notwendig sind. Fragen Sie bei Unklarheiten einfach bei uns nach.
An Sonn- und Feiertagen wird der Lkw-Verkehr auf den bundesdeutschen Straßen eingeschränkt. Von 0:00 bis 22:00 Uhr dürfen Lastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkws nicht fahren (§ 30 Abs. 3 StVO). Darüber hinaus dürfen Lastwagen auch in der Haupt-Ferienzeit im Sommer nicht immer fahren. Dies gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Ferienreiseverordnung). Alle Einzelheiten zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot und dem Fahrverbot in Ferienzeiten haben wir auf einer eigenen Seite für Sie zusammengestellt. Sie finden Sie unter Sonntagsfahrverbot.
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