Immissionsschutz – Rasenmäher und andere Geräte für Haus und Garten

Wo kann man sie einsetzen?
Rasenmäher und bestimmte weitere Geräte für „Haus & Garten“ dürfen in folgenden Gebieten nur eingeschränkt betrieben werden:

  • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
  • Kleinsiedlungsgebieten,
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

(§ 7 der Geräte- und Maschinenverordnung (32. BImSchV)

Die Einstufung des Gebietes kann beim Bauamt der Gemeinde nachgefragt werden
(§§ 2, 3, 4, 4 a , 10, 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung).

In Gebieten, die nicht in § 7 der 32. BImSchV genannt sind, z. B. Dorf- oder Mischgebiete, gelten die Benutzungsverbote nicht.

Welche Geräte?
Geräte und Maschinen, für die diese Einschränkungen gelten, sind im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) aufgezählt.
Dazu gehören neben den Rasenmähern z. B.

  • tragbare Motorkettensägen,
  • Kompressoren,
  • Beton- und Mörtelmischer,
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (mit EG Umweltzeichen),
  • Heckenscheren,
  • Laubbläser (mit EG Umweltzeichen),
  • Laubsammler (mit EG Umweltzeichen),
  • Kehrmaschinen,
  • Vertikutierer.

Wann dürfen die Geräte betrieben werden?
Werktags: 07:00 – 20:00 Uhr

Ausnahmen
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler ohne EG-Umweltzeichen (Anhang Nr. 02, 24, 34, 35 der 32. BImSchV), dürfen nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:

Werktags: 09:00 - 13:00 Uhr, 15:00 - 17:00 Uhr

Gefahrenabwehr:
Für die Abwendung bestimmter Gefahren ist der Betrieb von Geräten und Maschinen zulassungsfrei möglich (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der 32. BImSchV)). Dazu zählt neben dem Winterdienst auch der Einsatz für nicht aufschiebbare Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie Wasser-, Gas- und Stromversorgung oder der Entsorgung (z.B. bei Rohrbruch).

Ausnahmegenehmigung:
Soweit im Einzelfall Geräte und Maschinen abweichend von den Regelungen der 32. BImSchV länger betrieben werden sollen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese erteilt die zuständige Gemeinde.

Und was ist mit der Mittagspause?
Zusätzlich zu den oben genannten Regelungen können von der Gemeinde nach Art. 14 des Bay. Immissionsschutzgesetzes weitere Lärmschutzverordnungen über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten erlassen werden. Von dieser Regelung haben einige Gemeinden im Landkreis Erlangen-Höchstadt Gebrauch gemacht (z.B. Gemeinde Adelsdorf, Stadt Herzogenaurach, Markt Eckental, Gemeinde Uttenreuth, Gemeinde Buckenhof). Diese Verordnungen gelten unabhängig von der Gebietseinstufung für das gesamte Gemeindegebiet und beinhalten in der Regel ein Betriebsverbot für die Mittagszeit. Ob die betreffende Gemeinde eine entsprechende Verordnung erlassen hat und Fragen zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnungen sind bei der Gemeinde zu erfragen.

Ansprechpartner*innen

Name Telefon Telefax Zimmer
Brodmerkel, Christian
Umweltschutzingenieur
09193 20 1724 09193 20 491724 203
Lindner, Kristina
Umweltschutzingenieurin
09193 20 1723 09193 20 491723 203