Infektionsschutz (Informationen zu meldepflichtigen Krankheiten)

Ein Drittel aller Krankheiten in Deutschland sind Infektionskrankheiten, wie beispielsweise AIDS/HIV, Tuberkulose, etc.. Übertragbare Infektionskrankheiten zu verhüten und zu bekämpfen ist damit nicht nur für die Gesundheit eines jeden Einzelnen, sondern auch für die öffentliche Gesundheit von großer Bedeutung. Effiziente Strukturen sind notwendig, um Infektionskrankheiten verhüten, erkennen, kontrollieren und bekämpfen zu können.

Der Infektionsschutz als Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes besteht darin Infektionskrankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Er umfasst unter anderem:

  • Von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und anderen zur Meldung verpflichteten Personen und Einrichtungen gemeldete Infektionskrankheiten zu erfassen.
  • Infektionsquellen und Kontaktpersonen zu ermitteln und zu untersuchen.
  • Maßnahmen zum Schutz vor Weiterverbreitung einer übertragbaren Erkrankung festzulegen.
  • Die Überwachung spezieller epidemiologischer Situationen
  • Aufgaben in speziellen Fällen, z.B. HIV/AIDS  und Tuberkulose

Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.infektionsschutz.de – einem Informationsangebot des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) mit verlässlichen, fachlich fundierten und aktuellen Informationen.

 

Meldepflichtige Krankheiten

Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern" (Infektionsschutzgesetz, IfSG). Im 3. Abschnitt (§ 6 ff IfSG) ist geregelt, welche Erkrankungen von wem und in welcher Form an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • der namentlichen Meldung von Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod an einer Erkrankung, die unter § 6 aufgeführt ist und
  • der namentlichen Meldung von Patienten, sobald der Nachweis einer Infektion mit einem Erreger der unter § 7 aufgeführten Infektionen erfolgt ist.
  • und der nicht-namentlichen Meldung der unter § 7, Abs. 3 aufgeführten Infektionen


Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie Ärzte und Labore.

Seit 1. März 2013 besteht in Bayern eine Meldepflicht von Lyme-Borreliose in Bayern für behandelnde Ärzte.

Weitere Informationen zur Lyme-Borreliose finden Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL Bayern) indem Sie hier klicken.


Informationen zu meldepflichtigen Krankheiten finden Sie unter den nachfolgenden Links:

Zur Unterstützung bei der konkreten Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes stellen wir für Gemeinschaftseinrichtungen und die Ärzteschaft folgende Formulare zur Verfügung:

Tuberkulosefürsorge (TBC)

Prävention, frühzeitige Erkennung und Verhinderung einer Ausbreitung der Tuberkulose stellen die zentralen Ziele der TBC-Bekämpfung dar. Die gesetzliche Grundlage für die hoheitliche Aufgabe der TBC-Bekämpfung ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert.

Die Eckpfeiler der Tuberkulose-Bekämpfung sind:

  • Erkrankungsfälle frühzeitig zu erfassen
  • Kontaktpersonen ermitteln und eine Untersuchung veranlassen
  • Erkrankte und Kontaktpersonen aufklären und beraten
  • Infektionsquelle suchen
  • Notwendige regelmäßige Kontrolluntersuchungen festlegen


Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Links.

AIDS & HIV

Beratung zu HIV/AIDS und Testung, auch anonym und kostenlos.

Testungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf www.liebesleben.de – einer Initiative zur Förderung sexueller Gesundheit des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG).

 

Meldepflicht von Gemeinschaftseinrichtungen (Läuse & mehr)

Eine Reihe von Infektionskrankheiten sind beim Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Kindergärten und Schulen, dem Gesundheitsamt zu melden (§§ 33, 34 IfSG).

Meldepflichtig sind Erkrankung, Krankheitsverdacht und das Ausscheiden von Krankheitserregern der in § 34 IfSG genannten Krankheiten sowie die Verlausung. In der täglichen Praxis kommen von den im Gesetz aufgezählten Erkrankungen Nachfolgende besonders häufig vor:

  • Infektiöse Gastroenteritis (Magendarminfekt) bei Kindern unter 6 Jahren
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Scabies (Krätze)
  • Verlausung
  • Windpocken

Meldung an das Gesundheitsamt

  1. Die Leitung der Einrichtung ist zur Meldung verpflichtet.
  2. Die Meldung kann formlos unter Angabe der Adresse der Einrichtung, der Erkrankung und des Namens, Vornamens und Geburtsdatums des Erkrankten erfolgen. Zur Vereinfachung können Sie eines der untenstehenden Meldevordrucke verwenden.  
  3. Wann erkrankte Kinder die Einrichtung wieder besuchen können, steht in den Wiederzulassungsempfehlungen für Gemeinschaftseinrichtungen unter www.lgl.bayern.de.
    Weitere Informationen zur Gesundheit von Kindern finden Sie unter www.kindergesundheit-info.de, einem Angebot des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖD).

Zur Unterstützung bei der konkreten Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes stellen wir für Gemeinschaftseinrichtungen, folgende Formulare zur Verfügung: