Sprengstoff

Wer explosionsgefährliche Stoffe (Nitrocellulose-, Schwarz- oder Böllerpulver) erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt eine Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 SprengG).

Sollten Sie als Gewerbetreibender eine Erlaubnis für den Umgang und den Verkehr mit Sprengstoff benötigen, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Mittelfranken.

Für die Anzeige von Feuerwerken (z. B. aus Anlass eines Jubiläums, einer Hochzeit) ist das Ordnungsamt der Gemeinde zuständig, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Der Erwerb eines „Sprengstoffscheines“ im nicht gewerblichen Bereich ist nötig bei:

  1. Schießen mit Böllern im Auftrag der Gemeinde bzw. eines Vereins ( mit Böllerpulver)
  2. Schießen mit Vorderladerwaffen bei einem Schießsportverein (mit Schwarzpulver)
  3. nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen als Mitglied eines Schießsportvereins oder als Jäger (mit Nitrocellulosepulver)

Ein solcher Schein kann erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden.
Er gilt fünf Jahre.

Wichtig ist, dass innerhalb dieses Zeitraumes nur Höchstmengen an Nitrocellulosepulver (NC-Pulver), Schwarzpuler/Pyrodex und Böllerpulver erworben werden dürfen. Um dies kontrollieren zu können, werden vom Händler in den „Sprengstoffschein“ alle gekauften Mengen eingetragen.

Vom Antragsteller sind bei der erstmaligen Erteilung eines „Sprengstoffscheins“ folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • die erforderliche Zuverlässigkeit
  • die persönliche Eignung
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde
  • bei Sportschützen: Bedürfnisbescheinigung des Schießsportvereins
  • bei Jägern: gültigen Jagdschein

Beantragen Sie für die Fachkunde bei der unteren Sprengstoffbehörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist Voraussetzung, dass Sie an einem Fachkundelehrgang teilnehmen dürfen.

Dem Antrag auf Verlängerung eines „Sprengstoffscheins“ sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • bisheriger „Sprengstoffschein“
  • bei Sportschützen: Bedürfnisbescheinigung des Schießsportvereins
  • bei Jägern: gültiger Jagdschein

Die Überprüfung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit wird in allen Fällen durch die untere Sprengstoffbehörde nach Eingang eines entsprechenden Antrages durchgeführt.

Ansprechpartner

Buchstabe A-K

Name Telefon Telefax Zimmer
Rost, Laura
09131 803 1618 09131 803 491618 2.46 – 2. OG

Buchstabe L-Z

Name Telefon Telefax Zimmer
Gorny, Stefan
09131 803 1619 09131 803 491619 2.46 - 2. OG