Waffen

Grundsätzlich wird zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen eine Waffenbesitzkarte benötigt. Davon ausgenommen sind erlaubnisfreie Waffen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragenen Waffen auszuüben.

Die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung übernimmt in allen Fällen die untere Waffenbehörde. Sie holt Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, dem Polizeiregister und vom Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde ein. Dadurch beträgt die Bearbeitungszeit von waffenrechtlichen Anträgen in der Regel bis zu vier Wochen.

Beachten Sie auch, dass der Eintrag einer neuen Waffe sowie die Veräußerung einer Waffe innerhalb von zwei Wochen beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit in die jeweilige Waffenbesitzkarte einzutragen ist. Erlaubnispflichtige Waffen dürfen auch nur an dazu berechtigte Personen (Waffenhändler, Büchsenmacher, andere Jäger oder Sportschützen) abgegeben werden. Bei der unteren Waffenbehörde können Sie auch nicht mehr benötigte Schusswaffen und Munition kostenfrei abgeben. Wenden Sie sich bitte zuvor an uns.

Die untere Waffenbehörde überprüft zudem die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Bei Bedarf widerrufen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse oder sie sprechen Waffenverbote aus.

Bereits zum 01.09.2020 wurde das Waffenrecht durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) teilweise geändert. Dies hat entscheidende Auswirkungen auf zahlreiche Bereiche, für die aktuell noch eine Übergangsfrist läuft. Nähere Informationen können Sie dem PDF-Dokument „Neuerungen im Waffenrecht“ auf dieser Seite entnehmen.

Wichtige Informationen für Waffenbesitzer

Aus aktuellem Anlass möchte das Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Sie, die Waffenbesitzer des Landkreises Erlangen-Höchstadt, über die gesetzeskonforme Aufbewahrung von Waffen und Munition informieren. Nach § 36 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) hat, wer Waffen und Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Im Einzelnen gilt nach § 36 WaffG in Verbindung mit den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) folgendes:

Art und Anzahl der erlaubnispflichtigen Waffen und ihre Aufbewahrung (Mindestanforderung)

Nur Langwaffen unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) AWaffV)

Bis zu 5 Kurzwaffen und Langwaffen unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) AWaffV)
(wenn das Behältnis leichter als 200 kg ist)

Bis zu 10 Kurzwaffen und Langwaffen unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) AWaffV)
(wenn das Behältnis schwerer als 200 kg ist)

Kurz- und Langwaffen unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) AWaffV)

  1. Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997)
  2. Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997)

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude, auch Kellerräume eines Mehrfamilienhauses, dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. (§ 13 Abs. 4 AWaffV)

Gemäß § § 13 Abs.2 Nr. 2 der AWaffV ist erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizerung mit Stangenriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis zu verwahren. Grundsätzlich dürfen Schusswaffen gemäß § 36 Abs. 1 WaffG nur getrennt von der entsprechenden Munition aufbewahrt werden.

Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und von denen jeder zum Waffenbesitz berechtigt ist, können Waffen und Munition gemeinsam aufbewahren. (Ehe-)Partner ohne waffenrechtliche Erlaubnis dürfen in keinem Fall Zugang zu Waffen und Munition haben. 

Luftdruck-, Federdruck- oder CO2-Waffen mit F-Zeichen oder Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sowie Hieb- und Stoßwaffen müssen gegen die Wegnahme durch Unbefugte, insbesondere Kinder und Jugendliche, gesichert werden.  Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 der AWaffV sind Waffen und Munition getrennt aufzubewahren.
Ein Überlassen einer nicht erlaubnispflichtigen Waffe oder nicht erlaubnispflichtiger Munition an einen Unbefugten stellt nach § 53 Abs. 1 WaffG  eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 53 Abs. 2 WaffG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Ausnahmen:
Im Einzelfall kann die Waffenbehörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Solche Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn Waffen und Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. Auch für Schützenhäuser, Schießstätten und den gewerblichen Bereich sind Ausnahmen möglich, wenn ein geeignetes Aufbewahrungskonzept besteht. Dieses Aufbewahrungskonzept ist der Waffenbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (§ 13 Abs. 1,2, 4 Satz 1,2 AWaffV i. V. m. § 14 AWaffV)

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16.04.2009 wurden sämtliche Kreisverwaltungsbehörden angewiesen, wie folgt Nachweise der sicheren Aufbewahrung zu verlangen und Kontrollen der sicheren Aufbewahrung durchzuführen:

  1. Künftig ist jeder Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe ein Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu verlangen. Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines Kaufvertrags für das erforderliche Aufbewahrverhältnis erfolgen, aus dem sich aber ergeben muss, dass das Behältnis die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist mit der Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte zu führen.
  2. Sofern von Inhabern einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe bisher kein Nachweis der zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen verlangt worden ist, ist dieser Nachweis nachträglich zu verlangen. Die betroffenen Waffenbesitzer werden in der nächsten Zeit vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt angeschrieben.
  3. Kommt ein Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe seiner Nachweispflicht nicht nach, liegen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung vor. Die Waffenbehörde kann nach § 45 Abs. 1 WaffG einen zum Widerruf der Waffenerlaubnis führenden Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht vermuten.
  4. Die Waffenbehörde des Landkreises Erlangen-Höchstadt wird zukünftig auch ohne begründete Zweifel die sichere Aufbewahrung durch regelmäßige, unangemeldete Stichproben kontrollieren. Ein Betreten der Wohnung erfolgt jedoch nicht gegen den Willen des Wohnungsinhabers.
  5. Bei begründeten Zweifeln kann die Waffenbehörde Wohnräume auch gegen den Willen des Inhabers betreten und die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition kontrollieren.

Falls Sie Ihre Waffen oder Munition nicht mehr benötigen oder diese nicht mehr den Vorschriften des Waffengesetzes entsprechend aufbewahren können, können Sie diese kostenfrei und ohne Wertersatz beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Nägelsbachstraße 1, 91052 Erlangen abgeben.

Gemäß § 36 Abs. 3 WaffG hat derjenige, der Schusswaffen oder Munition besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. (Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend aufbewahrt, begeht in den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG i. V. m. § 34 Nr. 12 und 13 AWaffV und § 13 Abs. 2, Abs. 4 AWaffV eine Ordnungs­widrigkeit. Nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe geahndet, wer eine genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden­kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.

Ferner wird durch eine unsachgemäße Aufbewahrung die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage gestellt. Eine Missachtung der Aufbewahrungsvorschriften kann letztendlich zum Widerruf von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen führen.

Beantragung

Jäger benötigen für den Besitz und den Erwerb von Schusswaffen eine Waffenbesitzkarte allgemeiner Art .

Das Mindestalter für die Ausstellung einer solchen Karte ist das vollendete 18. Lebensjahr.

Jäger können dabei beliebig viele Langwaffen in diese Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Der Eintrag von Kurzwaffen ist auf zwei Waffen begrenzt. Vor Erwerb einer Kurzwaffe ist in die Waffenbesitzkarte eine Erwerbsberechtigung (sogenannter Voreintrag) eintragen zu lassen. Diese ist für die Dauer eines Jahres ab Voreintrag gültig.

Wenn Sie als Jäger eine Waffenbesitzkarte allgemeiner Art beantragen möchten, legen Sie bitte Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • gültiger deutscher Jagdschein
  • Nachweis (z. B. Lichtbilder, aussagekräftiger Kaufvertrag) über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffe/n

Nach dem Erwerb einer Schusswaffe ist diese innerhalb von zwei Wochen nach Kauf bei der unteren Waffenbehörde eintragen zu lassen. Bringen Sie hierfür die Waffenbesitzkarte und den Kaufvertrag bzw. die Anzeige über den Erwerb einer Schusswaffe mit.

Das gilt auch, wenn die Daten der Waffe/n von einem Waffenhändler in die Waffenbesitzkarte eingetragen wurden. Dann muss der Eintrag innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb bei uns bestätigt werden. Hier ist es ausreichend, wenn Sie nur die Waffenbesitzkarte vorlegen.


Sportschützen
Sportschützen benötigen eine Waffenbesitzkarte allgemeiner Art für den Besitz und den Erwerb von Kurz- oder Langwaffen, die nicht auf eine (gelbe) Waffenbesitzkarte für Sportschützen eingetragen werden können.

Das Mindestalter für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an einen Sportschützen ist das vollendete 21. Lebensjahr bzw. das vollendete 18. Lebensjahr bei Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner und für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22lr.).

Als Sportschütze können Sie lediglich zwei Schusswaffen pro Halbjahr eintragen lassen.

Wenn Sie als Sportschütze eine Waffenbesitzkarte allgemeiner Art beantragen möchten, legen Sie Ihrem Antrag bitte folgende Unterlagen bei:

  • Nachweis über die bestandene Waffensachkundeprüfung
  • Bedürfnisbestätigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und/oder Munition. Diese Bestätigung wird vom zuständigen Landesverband ausgestellt.
  • Falls Sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist bei großkalibrigen Waffen zusätzlich ein Gutachten über die persönliche Eignung vorzulegen.
  • Nachweis (z. B. Lichtbilder, aussagekräftiger Kaufvertrag) über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffe/n.

Vor jedem neuen Erwerb einer Kurz- und auch einer Langwaffe ist in eine bereits erteilte (grüne) Waffenbesitzkarte allgemeiner Art für Sportschützen eine Erwerbsberechtigung (sogenannter Voreintrag) eintragen zu lassen. Diese ist für die Dauer eines Jahres ab Voreintrag gültig.

Für jede neue Waffe und des dazugehörigen Munitionserwerbs ist eine zusätzliche Bedürfnisbescheinigung des Landesverbandes vorzulegen.

Nach dem Erwerb einer Schusswaffe ist diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf bei der unteren Waffenbehörde eintragen zu lassen. Bringen Sie hierfür die Waffenbesitzkarte und den Kaufvertrag bzw. die Anzeige über den Erwerb einer Schusswaffe mit.

Das gilt auch, wenn die Daten der Waffe/n von einem Waffenhändler in die Waffenbesitzkarte eingetragen wurden. Dann ist der Eintrag innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb bei uns zu bestätigen. Hier ist es ausreichend, wenn Sie nur die Waffenbesitzkarte vorlegen.

Eine (gelbe) Waffenbesitzkarte für Sportschützen berechtigt zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

Die Waffenbesitzkarte für Sportschützen berechtigt daneben auch zum Erwerb und Besitz von Munition für die in dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen, ohne dass Sie hierzu einen Eintrag einer besonderen Munitionserwerbsberechtigung benötigen.

Das Mindestalter für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an einen Sportschützen ist das vollendete 21. Lebensjahr bzw. das vollendete 18. Lebensjahr bei Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner und für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22lr.).

Als Sportschütze können Sie lediglich zwei Schusswaffen pro Halbjahr eintragen lassen.

Wenn Sie als Sportschütze eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen beantragen möchten, legen Sie bitte Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Nachweis über die bestandene
  • Waffensachkundeprüfung
  • Bedürfnisbestätigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und/oder Munition. Diese Bestätigung wird vom zuständigen Landesverband ausgestellt.
  • Falls Sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben ist bei großkalibrigen Waffen zusätzlich ein Gutachten über die persönliche Eignung vorzulegen.
  • Nachweis (z. B. Lichtbilder, aussagekräftiger Kaufvertrag) über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffe/n.

Nach dem Erwerb einer Schusswaffe ist diese innerhalb von zwei Wochen nach Kauf bei der unteren Waffenbehörde eintragen zu lassen. Bringen Sie hierfür die Waffenbesitzkarte und den Kaufvertrag bzw. die Anzeige über den Erwerb einer Schusswaffe mit.

Gleiches gilt, wenn die Daten der Waffe/n von einem Waffenhändler in die Waffenbesitzkarte eingetragen wurden. Dann ist der Eintrag innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb hier bestätigen zu lassen. Hier ist es ausreichend, wenn Sie nur die Waffenbesitzkarte vorlegen.

Anders als bei (grünen) Waffenbesitzkarte allgemeiner Art für Sportschützen ist bei der (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen nur bei der erstmaligen Ausstellung eine Bedürfnisbescheinigung des Landesverbandes erforderlich.

Zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb Ihrer Wohnung, Ihrer Geschäftsräume oder Ihres befriedeten Besitztums benötigen Sie einen kleinen Waffenschein. Solche Waffen müssen ein PTB-Zeichen im Kreis tragen, da sie sonst auf einer (grünen) Waffenbesitzkarte allgemeiner Art einzutragen sind.

Der reine Besitz einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe, ihr Kauf und ihr Verkauf sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubnisfrei.

Voraussetzungen für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheines sind lediglich Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Der kleine Waffenschein ist nicht auf eine andere Person übertragbar und ist unbefristet gültig.

Der kleine Waffenschein berechtigt jedoch nicht zum Schießen mit einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe. Hierzu ist in der Regel eine zusätzliche Schießgenehmigung der unteren Waffenbehörde erforderlich.

Mit dem kleinen Waffenschein können auch keine verbotenen Gegenstände (z. B. Butterflymesser) nachträglich legitimiert werden.

Waffen, auch solche, die erlaubnisfrei sind, dürfen nicht auf öffentlichen Veranstaltungen mitgeführt werden. Auch der kleine Waffenschein berechtigt nicht dazu.

Wenn Sie als Jäger oder als Sportschütze Waffen in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mitnehmen möchten, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dieser ist sozusagen ein „Reisepass“ für Waffen.

In den Europäischen Feuerwaffenpass können bis zu zehn Waffen eingetragen werden. Dabei kann es sich auch um Waffen handeln, die nicht in eine Waffenbesitzkarte eingetragen sind, die Ihnen gehört.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig.

Es empfiehlt sich jedoch, rechtzeitig vor Antritt der Reise, bei einer Vertretung des EU-Staates, in den Sie reisen möchten, nachzufragen, ob dort zusätzlich zum Europäischen Feuerwaffenpass weitere gesetzliche Bestimmungen einzuhalten sind.

Dem Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses legen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

  • aktuelles Lichtbild
  • Waffenbesitzkarte/n, in der die Waffen eingetragen sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.

Ein Waffenschein berechtigt zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums.

Ein Bedürfnis hierfür wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betroffene Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

 

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.

Daneben wird die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen und Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt.

Dabei schließt die Waffenherstellungserlaubnis für Schusswaffen und Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie den Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung mit ein.

Bei in der Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis auch die Erlaubnis zum Waffenhandel mit ein.

Vom Antragsteller sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • die erforderliche Zuverlässigkeit
  • die persönliche Eignung
  • Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle als Büchsenmacher, wenn eine Waffenherstellungserlaubnis beantragt wird
  • Nachweis über die Fachkunde nach § 22 WaffG (Prüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt).

Grundsätzlich darf unter der Obhut der zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen

  1. Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden,
  2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren (§ 27 Abs. 3 Satz 2 WaffG).

Die untere Waffenbehörde kann in diesen beiden Fällen zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem jeweils oben genannten Mindestalter bewilligen.

Dem Antrag auf Ausnahme sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung
  • Bescheinigung des Vereins, in der die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht wird

Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG).

Vom Antragsteller sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • erforderliche Zuverlässigkeit
  • die persönliche Eignung
  • Nachweis einer Haftpflicht- sowie Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen (beachten Sie dabei, dass Mindestversicherungssummen vorgeschrieben sind)
  • Gutachten eines Schießstandsachverständigen bzw. Prüfbescheinigung der Landesgewerbeanstalt Bayern/LGA

Sollten Sie als Schausteller eine ortsveränderliche Schießbude betreiben wollen, ist neben der waffenrechtlichen Erlaubnis von Ihnen auch die Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) zu beantragen.

Bei Fragen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffensammler- und/oder Waffensachverständigenerlaubnis, bei Fragen zur Waffenbesitzkarte für Erben wenden Sie sich bitte direkt an uns. Natürlich können Sie sich gerne auch bei weiteren Fragen oder mit einem anderen speziellen Anliegen an uns wenden, soweit Ihnen die hier zur Verfügung gestellten Informationen nicht weiterhelfen können.

Auch wenn Sie weitergehende Fragen hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition oder möchten Sie Waffen oder Munition abgeben, steht Ihnen das Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit Rat und Tat zur Seite.

Anträge richten Sie bitte an waffen@erlangen-hoechstadt.de

 

Ansprechpartner

Buchstabe A-K

Name Telefon Telefax Zimmer
Rost, Laura
09131 803 1618 09131 803 491618 2.46 – 2. OG

Buchstabe L-Z

Name Telefon Telefax Zimmer
Gorny, Stefan
09131 803 1619 09131 803 491619 2.46 - 2. OG