Wohnberechtigungsschein

Geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) sind für Bürgerinnen und Bürger gedacht, die sich aufgrund ihrer geringen Einkommensverhältnisse keine angemessene Mietwohnung auf dem freien Wohnungsmarkt leisten können, mit kostengünstigem Wohnraum zu versorgen. Eine Sozialwohnung darf nur dann einem Wohnungssuchenden überlassen werden, wenn ein entsprechender Wohnberechtigungsschein vorliegt.

Die Unterlagen sind im Original auf dem Postweg einzureichen.

Weitere Informationen

Die Suche nach einer Wohnung erfolgt eigenverantwortlich durch die wohnungssuchende Person. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt vermittelt keine Wohnungen und hat keinen Einfluss auf die Auswahl durch den Vermieter oder die Vermieterin.

Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich die wohnungssuchende Person im Grundsatz in ganz Bayern – außer in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf – um eine entsprechende Sozialwohnung bewerben.

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt ist für Anträge auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines zuständig, wenn die wohnungssuchende Person den gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Erlangen-Höchstadt hat.

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines sind:

Die wohnungssuchende Person und die berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen müssen tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, für mindestens ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland zu leben und einen eigenen Hausstand führen (nicht antragsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich noch im Asylverfahren befinden und abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Duldung).

Ein ab Antragstellung noch mind. 12 Monate gültiger Aufenthaltstitel ist für alle Haushaltsangehörigen vorzulegen.

Das Gesamteinkommen des Haushalts darf die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die Wohnungsgrößen ergeben sich aus der aktuell gültigen WFB

Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Artikel 4 bis 7 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz. Maßgebendes Einkommen ist das gesamte Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsangehöriger abzüglich diverserer Freibeträge.

Für bestimmte Personengruppen, beispielsweise für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, werden Freibeträge berücksichtigt.

Eine genaue Einkommensberechnung kann nur das Landratsamt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen vornehmen.

Ein Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Es ist ein neuer Antrag zu stellen.

Alle Anträge sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 15,00 Euro.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Antragseingang.
Wir bitten, von Fragen zum Sachstand des Antrages abzusehen.
Bei Unklarheiten oder offenen Punkten kommen wir selbstständig auf Sie zurück.

Persönliche Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Berger, Sabine
09131 803 2111 09131 803 492111 4.17 - 4. OG
Kießling, Martina
09131 803 2108 09131 803 492108 4.17 - 4. OG
Kestler, Kathrin
09131 803 2107 09131 803 492107 4.18 – 4. OG