Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland
KFZ-Zulassungsstelle ERH, Erlangen
Kontakt
KFZ-Zulassungsstelle ERH, Höchstadt a. d. Aisch
Kontakt
Öffnungszeiten
Mo - Fr: 07:30 - 12:00 Uhr
Nachmittags nur mit vorheriger Terminvereinbarung:
Di: 14:00 - 16:00 Uhr
Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Postanschrift
Nägelsbachstr. 1, 91052 Erlangen
Die nachstehend aufgeführten Hinweise stellen keine abschließende Aufzählung dar. Denn die Vielzahl der möglicherweise im Zusammenhang mit der Zulassung auftretenden Fragen lässt eine abschließende Aufstellung nicht generell zu.
Sie werden daher gebeten, sich unbeschadet der nachstehenden Hinweise in jedem Fall zunächst telefonisch mit der Zulassungsstelle vor der eigentlichen Zulassung in Verbindung zu setzen, um unnötige Fahrten bzw. zeitliche Verzögerungen vermeiden zu können.
Vorzulegen sind
- Gültiger Personalausweis des Halters oder Reisepass (mit Meldebestätigung der Wohnsitzgemeinde) oder Aufenthaltstitel im Original. Bitte achten Sie darauf, dass in dem Personalausweis der aktuelle Wohnort eingetragen ist.
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer),
- Kaufvertrag oder Rechnung im Original
- Ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt
- Umsatzsteuernachweis bei innergemeinschaftlichem Erwerb
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier- falls Daten nicht elektronisch abrufbar sind) im Original oder Datenbestätigung oder Gutachten nach § 21 StVZO
- evtl. bereits vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder
- Bestätigung des Herstellers oder Importeurs, dass keine Zulassungsbescheinigungen ausgestellt oder beantragt wurden. Bei Neufahrzeugen besteht die Möglichkeit, dass keine ausländischen Papiere vorhanden sind, dann ist die Bestätigung des Herstellers/Importeurs zwingend erforderlich.
- SEPA-Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren
- ggf. Vollmacht bei Erledigung durch Bevollmächtigte/n, diese können Sie unten herunterladen.
- Falls noch keine deutsche oder EU-Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegt: Zur Identifizierung des Fahrzeuges ist entweder das Fahrzeug vorzuführen oder eine Bestätigung der technischen Prüfstelle bzw. einer AU-berechtigten Werkstatt vorzulegen.
- Eine Zulassung auf den Standort oder Zweitwohnsitz ist ab dem 01.03.2007 nicht mehr möglich; zuständig ist die Behörde des Hauptwohnsitzes.
- Sollten zum Zeitpunkt der Neuzulassung seit Ausstellung des CoC-Papiers bereits mehr als 18 Monate vergangen sein, wird zum Nachweis der Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs vor der Zulassung in der Regel der Nachweis einer Untersuchung im Umfang der Hauptuntersuchung gefordert. Sollten zum Zeitpunkt der Neuzulassung seit Ausstellung des Gutachtens nach § 21 StVZO bzw. des Gutachtens nach § 13 EG-FGV bereits mehr als 18 Monate vergangen sein, ist die Begutachtung entweder erneut durchzuführen oder es ist im Rahmen eines feststellenden Gutachtens zu belegen, dass das Fahrzeug noch den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht.
- Die Zulassung eines Fahrzeuges auf minderjährige Fahrzeughalter ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist hierfür die Vorlage einer Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. Elternteile, Vormund, etc.) erforderlich.
- Es besteht die Möglichkeit, die Zulassungsangelegenheit durch einen Bevollmächtigten erledigen zu lassen. Dieser muss dann jedoch seinen Original-Personalausweis oder -Reisepass oder Aufenthaltstitel mit zugehörigem Pass sowie eine schriftliche Vollmacht des Halters (im Falle minderjähriger Fahrzeughalter eine Vollmacht der/des gesetzlichen Vertreter/s) und den Original-Personalausweis, -Reisepass mit Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel mit zugehörigem Pass im Original des Halters vorlegen. Die Vollmacht enthält die Einverständniserklärung des Halters zur Bekanntgabe steuerrechtlicher Verhältnisse und zur Entgegennahme einer Aufstellung evtl. vorhandener Steuerrückstände sowie offener Verwaltungsgebühren. Einen Vordruck der Vollmacht haben wir Ihnen unten zum Herunterladen bereitgestellt.
- Soll die Zulassung auf eine juristische Person erfolgen, sind ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister (und falls hieraus der Betriebssitz nicht hervorgeht zusätzlich die Gewerbeanmeldung oder ein anderer amtlicher Nachweis des Betriebssitzes (z.B. Bestätigung der Berufskammer, Steuerbescheid, etc.)) und der Personalausweis des Vertretungsberechtigten der Firma in Kopie vorzulegen. Sofern eine natürliche Person ein Kraftfahrzeug als Gewerbetreibender zulassen möchte, sind eine Gewerbeanmeldung oder falls nicht vorhanden ein anderer amtlicher Nachweis des Betriebssitzes (z.B. Bestätigung der Berufskammer, Steuerbescheid, etc.) und der Original-Personalausweis vorzulegen.
- Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie auf der Homepage des Zolls unter www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/kraftfahrzeugsteuer_node.html . Auf der Homepage des Zoll stehen auch Antragsformulare auf Steuerbefreiung bzw. -vergünstigung z.B. für Fahrzeuge von Schwerbehinderten, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, etc. zum Download zur Verfügung