Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften
Ein minderjähriges Kind wird vom Familiengericht unter Vormundschaft oder Amtspflegschaft gestellt, wenn die leiblichen Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können – für einen begrenzten Zeitraum oder manchmal auch auf Dauer.
Aufgaben:
- Ein Vormund übt immer die gesamte elterliche Sorge aus.
- Ein Amtspfleger ist nur in gewissen, vom Familiengericht festgelegten Teilbereichen (etwa Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.) tätig.
Im Wesentlichen gibt es drei Gründe für eine Vormundschaft/Amtspflegschaft:
- Überforderung, schwere Erkrankung oder Tod der/des Sorgeberechtigten
(Bestellung des Vormundes/Amtspflegers per Beschluss des Familiengerichtes) - ein minderjähriger Flüchtling reist ohne Sorgeberechtigten in Deutschland ein
(Bestellung des Vormundes per Beschluss des Familiengerichtes) oder - eine Minderjährige bekommt ein Kind (Vormundschaft kraft Gesetzes gem. § 1791c BGB).
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie wird nur dann zum Vormund/Amtspfleger bestellt, wenn eine geeignete Einzelperson (meist aus der Verwandtschaft des Kindes) nicht zur Verfügung steht. Der Vormund/Amtspfleger untersteht der Aufsicht des Familiengerichts.
Weitere Informationen erhalten Sie unter dein-vormund.de.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Spitz,
Daniela
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09131 803 1476 | 09131 803 491476 | 3.05 - 3. OG | daniela.spitz@erlangen-hoechstadt.de |