Vaterschaft, Beistandschaft, Beurkundung, Unterhalt

Das Jugendamt berät und unterstützt bei unterhaltsrechtlichen Fragen und macht als Beistand den Unterhalt beim unterhaltspflichtigen Elternteil geltend. Sollte ein unterhaltspflichtiges Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommen oder ist er nicht in der Lage den Unterhalt zu leisten, können beim Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragt werden.

Eltern, die bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet waren, können eine Anerkennung der Vaterschaft sowie ein gemeinsames Sorgerecht beim Jugendamt beurkunden lassen.

Für Kinder, deren Eltern aus bestimmten Gründen das Sorgerecht nicht ausüben können, übt das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger an Stelle der Eltern das Sorgerecht aus.

Gerne beraten Sie unsere Mitarbeiter des Fachbereichs „Gesetzliche Vertretung und Unterhalt“ bei Ihren individuellen Fragen.

Beistandschaft und Unterhalt:

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie berät und unterstützt alleinerziehende Elternteile und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Es besteht zudem die Möglichkeit, uns als Beistand mit dem Wirkungskreis „Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“ zu beauftragen. Eine Beistandschaft kann von allen allein sorgeberechtigten Müttern und Vätern beantragt werden. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, ist nur der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Wir bieten u.a. folgende Leistungen an:

  • Berechnung der Unterhaltshöhe nach der Düsseldorfer Tabelle
  • Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil
  • Vertretung des Kindes bei Gericht / Beantragung von Prozesskostenhilfe
  • Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Führung eines Unterhaltskontos zur Kontrolle der Zahlungseingänge

Der Beistand nimmt die ihm übertragenen Aufgaben als gesetzlicher Vertreter des Kindes kostenlos wahr. Kosten, die durch ein gerichtliches Verfahren entstehen können, werden allerdings nicht erstattet.

Der Mindestunterhalt, der vom unterhaltspflichtigen Elternteil, nach Abzug des halben Kindergeldes, immer zu leisten ist, beläuft sich derzeit auf:

Alter 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
Betrag 355€ 426€ 520€ 520€

Stand: 01.01.2024

Alleiniges Sorgerecht:

Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu,

wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Hierzu ist eine Sorgeerklärung abzugeben oder
wenn sie einander heiraten oder
wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Ansonsten hat die Mutter allein die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB).

Als Nachweis, dass einer nicht verheirateten Mutter die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht, dient eine Bestätigung des für sie zuständigen Jugendamtes, dass die Eltern für das Kind bis zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben haben (Negativbescheinigung).

Sollten Sie eine Negativbescheinigung benötigen, senden Sie uns bitte den „Antrag auf Negativattest“ (siehe Dokumente zum Herunterladen) ausgefüllt und mit einer Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes an uns. Wir stellen Ihnen dann das entsprechende Negativattest aus und senden es Ihnen per Post zu.

Ansprechparter*innen:

Adelsdorf, Buckenhof, Eckental, Marloffstein, Spardorf, Wachenroth

Name Telefon Telefax Zimmer
Wagner, Miriam
09131 803 1508 09131 803 491508 3.09 - 3. OG

Großenseebach, Heßdorf, Weisendorf

Name Telefon Telefax Zimmer
Finé, Anne-Marie
09131 803 1461 09131 803 491461 3.09 - 3. OG

Aurachtal, Bubenreuth, Gremsdorf, Hemhofen, Heroldsberg, Höchstadt, Kalchreuth, Lonnerstadt, Mühlhausen, Münchaurach, Röttenbach, Uttenreuth, Vestenbergsgreuth, Zeckern

Name Telefon Telefax Zimmer
Hofmann, Carina
09131 803 1532 09131 803 491532 3.08 - 3. OG

Baiersdorf, Herzogenaurach, Niederndorf, Möhrendorf, Oberreichenbach

Name Telefon Telefax Zimmer
Engel, Cordula
09131 803 1460 09131 803 491460 3.08 - 3. OG

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Ist Ihr Kind nicht älter als 12 Jahre und sind Sie ledig, verwitwet oder geschieden bzw. leben Sie in dauerhafter Trennung vom Lebenspartner, so hat Ihr Kind Anspruch auf "Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende (UVG)".


Ein Kind hat Anspruch, wenn es

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,

  • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und

c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
d) im Alter von 12 bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem SGB II bezieht


oder durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann

oder der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

 
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 01.01.2023 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 230 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301 EUR pro Monat
  • für Kinder ab dem 12. Geburtstag: 395 EUR pro Monat

Damit wir feststellen können ob ein Anspruch auf Leistungen besteht, müssen Sie persönlich beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorsprechen. Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über Kindergeldbezug
  • Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung für Sie und das Kind (erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt)
  • Vaterschaftsanerkennung (falls vorhanden) 
    Unterhaltstitel (Urteil / Beschluss / Urkunde - falls vorhanden)
  • Zusätzlich sind bei Antragstellung für Kinder ab dem 12. Geburtstag je nach Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich.

Um Wartezeiten zu verkürzen, bitten wir vorab mit dem jeweiligen Sachbearbeiter einen Termin zu vereinbaren. Hierbei können wir auch klären, welche zusätzlichen Unterlagen noch benötigt werden.
Weitere Informationen für Alleinerziehende gibt es auch in der Sozial-Fibel des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Ansprechpartner*innen

Name Telefon Telefax Zimmer
Liebau, Thomas
09131 803 1458 09131 803 491458 3.12 - 3. OG
Ploner, Ulla
09131 803 1457 09131 803 491457 3.11 - 3. OG
Sinner, Sarah
09131 803 1462 09131 803 491462 3.12 - 3. OG
Maulwurf, Charlotte
09131 803 1459 09131 803 491459 3.11 - 3. OG

Bestimmte Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, damit diese wirksam sind. Folgende Beurkundungen nehmen wir nach vorheriger Terminvereinbarung kostenlos für Sie vor:

  • Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung der Mutter
  • Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt
  • Abgabe von Erklärungen unverheirateter Eltern zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts

Bitte beachten Sie: Wegen der hohen Nachfrage kann es sein, dass Sie mit einer Wartezeit von 2-3 Wochen rechnen müssen, bis wir Ihnen einen freien Termin anbieten können.

Ansprechparterinnen

Name Telefon Telefax Zimmer
Wagner, Miriam
09131 803 1508 09131 803 491508 3.09 - 3. OG
Finé, Anne-Marie
09131 803 1461 09131 803 491461 3.09 - 3. OG

Als Vater gilt grundsätzlich der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war. Nicht miteinander verheiratete Eltern müssen hierüber erst eine Beurkundung vornehmen lassen. Solche Beurkundungen können bei jedem Jugendamt / Standesamt / Amtsgericht / Notar vorgenommen werden.

Sollte die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt werden oder bei Gericht wirksam angefochten worden sein, können wir von der sorgeberechtigten Mutter im Rahmen einer Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft beauftragt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mutter die Identität des möglichen Vaters bekannt ist. Der Beistand vertritt das Kind im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren und stellt die hierfür erforderlichen Anträge. Das Gericht wird im Zweifelsfall ein rechtsmedizinisches Blutgruppengutachten anfordern, womit eine Verwandtschaft eindeutig bewiesen oder ausgeschlossen werden kann. Eine festgestellte Vaterschaft ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Ansprechpartner*innen siehe Rubrik Beistandschaft

 

Ein minderjähriges Kind wird vom Familiengericht unter Vormundschaft oder Amtspflegschaft gestellt, wenn die leiblichen Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können – für einen begrenzten Zeitraum oder manchmal auch auf Dauer.

Aufgaben:

  • Ein Vormund übt immer die gesamte elterliche Sorge aus.
  • Ein Amtspfleger ist nur in gewissen, vom Familiengericht festgelegten Teilbereichen (etwa Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.) tätig.

Im Wesentlichen gibt es drei Gründe für eine Vormundschaft/Amtspflegschaft:

  1. Überforderung, schwere Erkrankung oder Tod der/des Sorgeberechtigten
    (Bestellung des Vormundes/Amtspflegers per Beschluss des Familiengerichtes)
  2. in minderjähriger Flüchtling reist ohne Sorgeberechtigten in Deutschland ein
    (Bestellung des Vormundes per Beschluss des Familiengerichtes) oder
  3. eine Minderjährige bekommt ein Kind (Vormundschaft kraft Gesetzes gem. § 1791c BGB).

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie wird nur dann zum Vormund/Amtspfleger bestellt, wenn eine geeignete Einzelperson (meist aus der Verwandtschaft des Kindes) nicht zur Verfügung steht. Der Vormund/Amtspfleger untersteht der Aufsicht des Familiengerichts.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dein-vormund.de.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Spitz, Daniela
Fachbereichsleiterin
09131 803 1476 09131 803 491476 3.05 - 3. OG