Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruchsberechtigt:
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird beispielsweise an Personen gewährt, bei denen seitens der Deutschen Rentenversicherung eine befristete Erwerbsminderung festgestellt wurde.

Erwerbsfähige Personen und deren Angehörige, die nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese müssen sich an den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wenden (Jobcenter).

Unter folgenden Voraussetzungen liegt die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt beim Bezirk Mittelfranken:

  • Unterbringung in stationären Einrichtung (z. B. Alten- oder Pflegeheim)
  • Leistungsbezug vom Bezirk Mittelfranken (z. B. Eingliederungshilfe, Behindertenfahrdienst, Hilfe zur Pflege)  

Leistungsumfang:
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:

  • den maßgeblichen Regelsatz
  • die Kosten für eine angemessene Wohnung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Anspruch auf einen Mehrbedarf kann bestehen,

  • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“
  • bei Alleinerziehung von einem oder mehreren minderjährigen Kindern
  • medizinischer Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung
  • bei dezentraler Warmwasserbereitung (z. B. Boiler)
  • wenn Leistungen der Bildung und Teilhabe anfallen

Ansprechpartner Buchstabe A - J

Name Telefon Telefax Zimmer
Selsam, Harald
09193 20 1816 09193 20 491816 112

Ansprechpartner Buchstabe K + L

Name Telefon Telefax Zimmer
Pallak, Michael
09193 20 1810 09193 20 491810 110

Ansprechpartner Buchstabe M - Z

Name Telefon Telefax Zimmer
Herrmann, Max
09193 20 1817 09193 20 491817 120